Erbbauzinserhöhung Reallast Zustimmung Grundstückeigentümer nötig?

  • Hallo,

    mir liegt die Bewilligung + Antrag der Erbbauberechtigten vor. Der Erbbauzins Abt. II Nr. 1 wurde erhöht. In Abt. II Nr. 2 ist eine halbspaltige Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung von Reallasten (Erbbauzinserhöhung) eingetragen.

    Inhalt der Bewilligung: "Zur Sicherung des Unterschiedsbetrages bestellt der Erbbauberechtigte eine weitere Reallast zugunsten des Grundstückseigentümers in Höhe von .... und bewilligt und beantragt die Eintragung dieser Reallast in das Grundbuch. Die Reallast erhält den Rang der Vormerkung."

    Ich würde jetzt die Vormerkung teilweise umschreiben in ein Reallast (Erbbauzinserhöhung) von ... usw.

    Als Inhalt des Erbbaurechts wurde vereinbart, dass zur Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten und Reallasten die Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich ist.

    Diese habe ich hier nicht vorliegen. Gilt das Zustimmungserfordernis auch für die Erhöhung des Erbbauzinses? Oder nicht? Immerhin trage ich eine Reallast ein :gruebel:

    Könnt ihr mir weiterhelfen?

  • Eine Belastungszustimmung ist nicht erforderlich, weil sie bereits vorweggenommen wurde.

    Der Leitsatz aus dem Beschluss des LG Bochum 7. Zivilkammer vom 28.05.1990, 7 T 300/90 = Rpfleger 1990, 453, lautet:

    „Wenn die Vertragsparteien eines Erbbaurechtsvertrages sich darüber einig geworden sind, dass für den Fall der Änderung des Erbbauzinses ein Anspruch auf zusätzlichen Erbbauzins besteht und zu dessen Sicherung die Eintragung einer zusätzlichen Reallast in das Erbbaugrundbuch zu bewilligen ist, so ergibt sich daraus zwanglos, dass der Eigentümer für die Zukunft mit der Eintragung einer zusätzlichen Reallast in das Erbbaugrundbuch zu seinen Gunsten einverstanden ist. Ist der Erbbaurechtsvertrag zum Inhalt des Erbbaurechts geworden, liegt die in ihm enthaltene Bewilligung des Eigentümers zur Eintragung einer weiteren Reallast dem Grundbuchamt in grundbuchrechtlicher Form (GBO § 29) vor. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass der Eigentümer für bestimmte Fälle von Belastungen seine Zustimmung generell im Voraus erteilt“

    Der Leitsatz aus dem Beschluss des LG Münster vom 02.12.1993 - 5 T 990/93 = Rpfleger 1994, 207, lautet lt. LSK 1994, 270341:

    „Hat sich der Grundstückseigentümer das Recht vorbehalten, der Eintragung einer Reallast auf dem Erbbaurecht zuzustimmen, ist diese Zustimmung für die Eintragung einer weiteren Reallast, mit der ein erhöhter Erbbauzins vereinbart wurde, nicht erforderlich“

    In der von lumango hier dargestellten Literatur

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post655549

    wird dies wohl auch so gesehen.

    s. dazu auch Briesemeister in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, Einleitung, § 6, Erbbaurecht und Wohnungseigentum, Teil C, C. Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und Erbbauberechtigten, RN 33

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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