Umwandlung von Teil- in Wohnungseigetum

  • Hallo, ich brüte schon eine ganze Weile über folgenden Fall und hoffe auf eure Hilfe: In der Gemeinschaftsordnung wurde folgende "Vollmacht" erteilt:

    1. Der Eigentümer der Einheit Nr. 1 ist berechtigt, diese Einheit zu Wohneigentum neu um- und/oder auszubauen. Dabei sind alle Maßnahmen gestattet, die baurechtlich genehmigt werden.

    2. Diese Berechtigung erstreckt sich auch darauf, die Einheit zusätzlich auch auf dem Dach mit einem Balkon oder einer Dachterrasse zu versehen.

    Zum Schluss wird noch folgendes vereinbart: Alle Wohnungseigentümer sind verpflichtet, für die vorstehend geregelten Arbeiten etwa erforderliche Zustimmungen oder Genehmigungen zu erteilen.

    Der Eigentümer der Einheit Nr. 1 wandelt nun sein Teileigentum in Wohnungseigentum um und beruft sich auf diese Vollmacht. Aus den neuen Plänen ergibt sich, dass auf dem Dach nunmehr eine Dachterrasse existiert, also Gemeinschafts- in Sondereigentum umgewandelt wurde. Ich habe Bedenken, ob es sich wegen der Schlussvereinbarung überhaupt um eine Vollmacht handelt und ggf. ob diese inhaltlich ausreicht, ohne die Mitwirkung der Miteigentümer die Umwandlung von Gemeinschafts- in Sondereigentum vorzunehmen. Wie seht ihr das? Vielen Dank schon mal!

  • Wie hier ausgeführt

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post989372

    führen spätere An- und Ausbauten sowie Aufstockungen zum Entstehen von Gemeinschaftseigentum.

    Wie hier

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post945762

    und im Gutachten des DNotI Abruf-Nr.: 114351, letzte Aktualisierung vom 24. August 2012

    http://www.dnoti.de/gutachten/inde…710?mode=detail

    unter III. 1. ausgeführt ist zur Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum und umgekehrt keine vorweggenommene Zustimmung im Wege der Vereinbarung möglich.

    Also müssen alle Wohnungseigentümer in der Auflassungsform des § 4 WEG, 925 BGB das Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum umwandeln und die negativ betroffenen dinglich Berechtigten dem zustimmen; s.

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post989520

    Die Nachholung der Auflassung kann nicht im Wege der Zwischenverfügung aufgegeben werden (s. z. B. KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 26.04.2012, 1 W 96/12,

    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

    der Antrag ist vielmehr (nach Anhörung)

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post822313

    zurückzuweisen.

    Falls in dem Dir jetzt vorliegenden Aufteilungsplan nicht dargestellt ist, dass sich in der Wohnung Küche, WC und Ausguss befinden, würde ich mit der Anhörung auch darauf hinweisen, dass es bei erneuter Antragstellung auch dieser Darstellung bedarf, siehe hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…719#post1122719

    und Ott, „Die Unterteilung von Wohnungs-/Teileigentum bei gleichzeitiger Änderung der Zweckbestimmung - – Zugleich Anmerkungen zum Beschl. des BGH v. 4. 12. 2014 - V ZB 7/13 –, DNotZ 2015, 483 ff, mwN in Fußnote 11

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank für deine umfangreichen Ausführungen. :daumenrau Ich werde mir die angegebenen Quellen gleich mal zu Gemüte führen. Aus dem neuen Aufteilungsplan ergibt sich, dass aus dem Teileigentum tatsächlich eine Wohnung geworden ist. Küche, Bad etc. sind vorhanden.

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