Eine Grundschuld wird zur Löschung bewilligt und beantragt.
Bei der Gläubigerin handelt es sich um eine österreichische Bank, die Unterschriftsbeglaubigung ist durch einen österreichischen Notar erfolgt. Ebenso bescheinigt der österreichische Notar "gemäß § 89a der Notariatsordnung" die Eintragung der Bank im dortigen Genossenschaftsregister sowie die Vertretungsbefugnis der unterschreibenden Vertreter der Bank.
Kann die vorliegende Unterschriftsbeglaubigung und die Vertretungsbescheinigung so akzeptiert werden oder geht das nicht?