Das Nachbar-Grundbuchamt "schickt" mir Flurstücke meiner Gemarkung, die dort als zusammengesetztes Grundstück mit Flst. einer dortigen Gemarkung eingetragen waren. Ein Teilungsantrag des Eigentümers liegt nicht vor.
Hab ich da eine Neuerung übersehen, DabaGG etc., dass man da keine Erklärung des Eigentümers mehr braucht?
Ist die Teilung schon vollzogen, wenn ein Teil der Flst. dort schon unter neuer lfd. Nr. vorgetragen sind und meine noch im buchungsfreien Raum schweben?
Grundstücksteilung ohne Antrag
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Interessante Idee! Der Kollege wollte sich wohl die Neueintragung der "unzuständigen" Grundstücke (mit ANSCHLIESSENDER Ausbuchung) sparen.
Wenn sich aus dem beigefügten GB-Auszug (BV Veränderungen) ergibt, dass die verbliebenen Grundstücke dort auf Grund einer Teilung eingetragen wurden,
würde ich die ausgebuchten übernehmen. Falls dies nicht ersichtlich ist, wäre zunächst dort die Teilung einzutragen. Eine Übernahme von unselbständigen Teilflächen ist nicht möglich (Beanstandung des Ersuchens). -
Vielleicht erfolgte die "Teilung" ja, weil jemand gemerkt hat, dass das Nachbar-GBA für Eure Flurstücke gar nicht zuständig ist. Höfe, bei denen man ausnahmsweise mal "fremde" Flurstücke buchen darf, kennt Ihr in Bayern doch meines Wissens nicht.
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Das ist bei uns relativ häufig, dass zu Bauernhöfen im Grenzgebiet von zwei Grundbuchämtern Grundstücke aus beiden Bezirken zugehörig sind. Und manchmal sind es dann auch so wie hier zusammengesetzte Grundstücke mit Flst. aus verschiedenen Gemarkungen.
Im Rahmen des Datenbankgrundbuchs soll das wohl bereinigt werden. Aber ich teil doch nicht im vorauseilenden Gehorsam ohne Antrag diese Grundstücke.
Deshalb meine Frage, ob es da irgendwelche Sondervorschriften gibt, die ich nicht gefunden hab. -
Die Antwort dürfte NEIN lauten. Mir fällt jedenfalls auch keine ein.
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Am liebsten würde ich das Ersuchen um Übernahme der Flst. ablehnen, aber nachdem die Teilung bei anderen Grundbuchamt schon eingetragen ist.....
Wär jedenfalls interessant, wie so ein Ersuchen einzuordnen ist und welche Rechtsmittel es bei Ablehnung gibt.... -
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Wenn ich die Kommentierung zu § 4 GBO lese, dann fällt das nicht darunter. Der ist eng auszulegen.
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