Ich bin zum Nachlassverwalter in einem Erbfall bestellt worden, bei dem der Erblasser Alleingesellschafter einer GmbH war. Die GmbH war wiederum Komplementärin bei zwei GmbH & Co. KGs.
Soweit mir bis dato bekannt ist, waren außer dem Erblasser keine weiteren Kommanditisten beteiligt.
Ein aktives Geschäft wird von keiner der Gesellschaften mehr betrieben. Es befinden sich jedoch Vermögenswerte in den Gesellschaften.
Der private Nachlass des Erblassers könnte überschuldet sein. Eine Maßnahme zur Abwendung der Nachlassinsolvenz ist aus meiner Sicht die Liquidation der Gesellschaften, um mit dem freiwerdenden Kapital bzw. den Verkaufserlösen aus den Wirtschaftsgütern die Gläubiger zu befriedigen.
Meine Frage: Spricht aus rechtlicher Sicht irgendetwas dagegen, dass ich als Nachlassverwalter mich selbst zum Liquidator bestelle?
Ich weiß, dass damit ggfls. zusätzliche Risiken verbunden sind. Aber darauf kommt es mir nicht an, weil ich den Fall - zumindest bisher - als überschaubar einschätze.
Unsicher bin ich nur, ob es rechtlich überhaupt möglich ist, dass ein Nachlassverwalter die Liquidation selbst in die Hand nimmt.
Interessenkonflikte vermag ich nicht zu erkennen, denn mir geht es ja sowohl als Nachlassverwalter als auch als Liquidator darum, die Vermögenswerte der Gesellschaften bestmöglich zu verwerten und damit den Aktiv-Nachlass anzureichern.
Aber vielleicht übersehe ich auch einen wesentlichen Gesichtspunkt... - Für Eure Einschätzung wäre sich sehr dankbar.