Morgen!
Bin hier über folgendes Problem (?) gestolpert:
Im Scheidungsverfahren bestellt der Antragsgegner einen Verfahrensbevollmächtigten. Kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung liegt dieser sein Mandat wieder nieder. Nur der Antragsgegner war im Termin anwesend. Es ergeht Scheidungsbeschluss.
Wem muss dieser nunmehr zugestellt werden?
In Ehesachen müsste doch über § 113 Abs. 1 Satz FamFG 87 ZPO Anwendung finden, d.h. eine Zustellung müsste an den bisherigen Verfahrensbevollmächtigten erfolgen. Eine Zustellung an den Beteiligten ist unwirksam.
Meines Erachtens wird § 87 ZPO durch 114 FamFG nicht ersetzt.
Oder irre ich mich?