Anwaltszwang - 114 FamFG vs. 87 ZPO

  • Morgen!

    Bin hier über folgendes Problem (?) gestolpert:

    Im Scheidungsverfahren bestellt der Antragsgegner einen Verfahrensbevollmächtigten. Kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung liegt dieser sein Mandat wieder nieder. Nur der Antragsgegner war im Termin anwesend. Es ergeht Scheidungsbeschluss.

    Wem muss dieser nunmehr zugestellt werden?

    In Ehesachen müsste doch über § 113 Abs. 1 Satz FamFG 87 ZPO Anwendung finden, d.h. eine Zustellung müsste an den bisherigen Verfahrensbevollmächtigten erfolgen. Eine Zustellung an den Beteiligten ist unwirksam.

    Meines Erachtens wird § 87 ZPO durch 114 FamFG nicht ersetzt.

    Oder irre ich mich?

  • Bei unseren Richtern heißt es immer, dass in Verfahren mit Anwaltszwang der alte Anwalt solange "zuständig" bleibt, bis sich ein neuer bestellt hat. Frag mich aber nicht nach den entsprechenden Vorschriften ....

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Nur weil sich ein RA angezeigt hat, wird kein Anwaltszwang draus. Gibt es irgendwelche Anträge / Erklärungen, die nur von einem RA mgl. waren? Oder hat er nur Zustimmung erklärt? Wenn er nur das gemacht hat, was auch der Partei selbst mgl. war, bleibt das Verf. anwaltsfrei mgl.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • @BREamter

    Bevor ich einen KFB erlasse, sollte die Kostengrundentscheidung zumindest wirksam sein.

    Sollte die Zustellung an die Partei unwirksam sein, müsste die Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten nachgeholt werden.


    Aufgrund deines Nachtrags schließe ich mich BREamter an. Eine Zuständigkeit des Rechtspflegers besteht nicht, die Serviceeinheit nimmt in eigener Zuständigkeit die Zustellungen vor.

    Ob diese richtig waren, prüfe ich jedenfalls im KfB-Verfahren nicht.

    (Davon abgesehen, erhalte ich entsprechende Anträge sowieso erst nach Rechtskraft der Scheidung vorgelegt bzw. stellen der RA dann erst seinen Festsetzungsantrag.)

  • @ Wobder
    Anträge wurden nicht gestellt (lediglich Akteneinsicht). Ich schließe mich daher deiner Ansicht an, dass hier kein Anwaltszwang entstanden ist.

    @ Frog
    Die Akten wurden erst nach Rechtskraft vorgelegt. Grundsätzlich prüfe ich die Wirksamkeit der Zustellungen auch nicht. Mir kam das Ganze nach langjähriger Tätigkeit beim Landgericht nur komisch vor.

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