Empfangsberechtigter laut Hinterlegungsantrag nicht ermittelbar

  • Im Antrag ist angegeben, dass kein Berechtigter mehr ermittelbar ist Aus der Begründung des Antrags kann ich sehen, dass der Berechtigte eine GmbH ist, die 2008 gelöscht wurde. Der Betrag stammt aus einer Insolvenzmasse und wurde 2013, also nach Löschung, aus einer Insolvenz eingezogen.

    Ich tue mich etwas schwer damit, unter Ziffer 4 "kein Empfangsberechtigter mehr ermittelbar" zu akzeptieren. Hat jemand eine Meinung dazu?

  • erinnere mich düster, dass bei nachträglich auftauchenden Vermögenswerten einer aufgelösten GmbH eine Nachtragsliquidation zu erfolgen hat- ich würde da mal bei den GmbH-Spezialisten des Registers nachfragen, bzw. die Frage dort stellen.

    Denke dort weiß man eher wie mit so etwas umzugehen ist, halte dies eher für eine Frage des GmbH Rechtes als eine der Hinterlegung.


    " Wer ist der Berechtigte einer Forderung, die ursprünglich einer GmbH zustand, wenn die GmbH jedoch bereits gelöscht ist- wer kümmert sich um dieses Geld?"

    Hoffe es hilft dir weiter.

  • Also vom Prinzip her ein klassischer Hinterlegungsfall (§ 372 BGB). Kommt hier gerade nach beendeten Insolvenzverfahren ständig vor.

    Empfangsberechtigte ist die (gelöschte) GmbH. Falls das etliche tausend Euro sind, würde ich nach erfolgter Hinterlegung mal das zuständige Handelsregister informieren. Ansonsten annehmen und das war's.

  • Also vom Prinzip her ein klassischer Hinterlegungsfall (§ 372 BGB). Kommt hier gerade nach beendeten Insolvenzverfahren ständig vor.

    Empfangsberechtigte ist die (gelöschte) GmbH. Falls das etliche tausend Euro sind, würde ich nach erfolgter Hinterlegung mal das zuständige Handelsregister informieren. Ansonsten annehmen und das war's.

    Das habe ich auch gedacht. Sind hier nur 100,00 €, darum wird das wohl 30 Jahre hier liegen.... also zugunsten der X-GmbH oder der gelöschten X-GmbH?

  • Das wird mit ziemlicher Sicherheit 30 Jahre bei euch liegen. Ob jetzt X-GmbH oder gelöschte X-GmbH, da macht man nichts falsch. Ich nehme immer die GmbH selbst. Aus dem Antrag sollte sich ja ergeben, dass die GmbH gelöscht ist.

  • Ein Nachtragsliquidator wird nur auf Antrag bestellt. Von Amts wegen unternimmt das Registergericht nichts. Streng genommen müsste man daher wohl den oder die Gesellschafter der GmbH informieren und nicht das Registergericht, damit diese, wenn sie denn wollen, einen Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators stellen können.
    Gebühr für das Verfahren auf Bestellung eines Nachtragsliquidators nach §§ 3 Abs. 2, 67 Abs. 1 Nr 1 GNotKG, KV 13500 -> 1332 €.
    Der Geschäftswert könnte nach § 67 Abs. 3 GNotKG evtl. niedriger festgesetzt werden, wodurch die Gebührenhöhe sinken würde.
    Es dürfte sich für die Inhaber der GmbH vielfach nicht lohnen einen entsprechenden Antrag zu stellen.

  • Ob das - auch bei hohen Beträgen - dem Schuldner zuzumuten ist?
    Gläubigerin ist grundsätzlich die GmbH und die existiert schlicht und einfach nicht mehr. Dann soll der Schuldner die (unter Umständen Dutzenden) Gesellschafter per HR ausfindig machen und an möglicherweise jahrealte Adressen per ZU/EgR/etc. schreiben? Ich persönlich halte das in jedem Fall für untunlich.

  • Bei uns läuft das generell so, dass wir als Registergericht regelmäßig von den Hinterlegungsabteilungen Nachricht erhalten, dass eine Hinterlegung erfolgt ist. Je nach Hinterlegungsbetrag geben wir das an den/die Gesellschafter weiter, ob diese einen Nachtragsliquidator möchten, sollen sie selbst entscheiden. Interessant wird das erfahrungsgemäß bei Beträgen über 1.000 EUR, welcher natürlich auch mal aus mehreren Hinterlegungen kommen können.


  • ...
    Je nach Hinterlegungsbetrag geben wir das an den/die Gesellschafter weiter
    ...

    Das grenzt ja an Willkür! :D
    Und wo zieht ihr die Grenze? Bei 5,76 EUR oder doch erst bei 148,57 EUR?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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