Guten Morgen,
ich betreue Nachlasspflegschaften bei einem Kreditinstitut und möchte gerne Ihre Meinung zu folgendem Fall wissen:
Für einen Nachlass wurde ein Nachlasspfleger mit Wirkungskreis "Ermittlung der Erben, Verwaltung und Sicherung des Vermögens" bestallt. Mittlerweile sind 50% der Erben bekannt, es wurden Teilerbscheine ausgestellt. Von den acht bekannten Erben lebt eine im Ausland (Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich). Mit dem Nachlasspfleger bin ich so verblieben, dass für eine Teilauszahlung ein entsprechender Auftrag zusammen mit den Erben erforderlich ist. Dies sollte im Rahmen eines Auseinandersetzungsvertrages mit den Erben erfolgen, der dann nachlassgerichtlich genehmigt wird. Außerdem sollten die Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie bestätigte Ausweiskopien der Erben vorliegen. Zudem habe ich die Reduzierung der Bestallung für die noch nicht fertig ermittelten Erben vorgeschlagen.
Nun behauptet die Rechtspflegerin, der Nachlasspfleger würde im eigenen Ermessen handeln, eine Reduzierung der Bestallung sei nicht erforderlich und die Handlung zusammen mit den Erben nicht nötig, weil die Nachlasspflegschaft noch im vollem Umfang bestehen würde und der Nachlasspfleger keine Erbauseinandersetzung vornehmen würde, sondern eine Vorabauszahlung an die Erben, die er im Rahmen der Nachlasspflegschaft allein unterschreiben könnte. Es würde sich auch nicht um einen Auseinandersetzungsvertrag handeln und deshalb sei keine nachlassgerichtliche Genehmigung erforderlich.
Meines Erachtens trifft diese Aussage aus folgenden Punkten nicht zu:
- Sobald Auszahlungen an Erben erfolgen, handelt es sich um eine Erbauseinandersetzung. Die normalen Tätigkeiten wie Legitimationsprüfung usw. müssen durch das KI erfolgen.
- Bei den Erben handelt es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft. Teilauszahlungen an Erben können nur erfolgen, wenn alle bekannten Erben zustimmen und der Nachlasspfleger für die noch unbekannten Erben unterzeichnet.
- Zwar kann der Nachlasspfleger bereits bekannte Erben noch vertreten solange nicht die Nachlasspflegschaft durch Beschluss des Nachlassgerichts (teilweise) aufgehoben ist, aber die Durchführung der Erbauseinandersetzung gehört nicht zu den Aufgaben des Nachlasspflegers. Demnach wäre dies nur über den Weg möglich, den ich bereits mit dem Nachlasspfleger abgesprochen hatte.
Wie ist Ihre Meinung? Über Ihre Rückmeldungen würde ich mich sehr freuen.