Vollstreckungskosten bei gewährter PkH in FA aufnehmen?

  • Liebe Kollegen,
    ich "stolpere" darüber, dass in einem Antrag auf Pfüb sämtliche Zwangsvollstreckungskosten aufgeführt sind, obwohl dem Gläubiger Pkh gewährt wurde. Also auch die von den Gerichtsvollziehern bekanntgegebenen, vom Gläubiger tatsächlich aber nicht beglichenen Kosten. Richtig oder nicht ?

  • Ja, das kann er machen, da der Schuldner die Kosten des Verfahrens auch insoweit nach § 788 ZPO trägt. Soweit der Schuldner diese Forderungen begleicht, hat der Gläubiger dies zur PKH-Akte anzuzeigen. Soweit bereits PKH-Vergütung ausgezahlt sein sollte, wäre diese dann z. B. zu erstatten.

  • Soweit der Gläubiger anwaltlich vertreten ist, würde ich darauf nicht extra hinweisen. Ich gehe dann davon aus, dass diesem die Gesetzeslage klar ist. Bei einem Vergütungsantrag muss er schließlich versichern, keine Zahlungen erhalten zu haben oder wenn doch in welcher Höhe. Auch wird idR versichert, dass zukünftige Zahlungen angezeigt werden. Siehe auch § 55 Abs. 5 RVG.

  • Ja, das kann er machen, da der Schuldner die Kosten des Verfahrens auch insoweit nach § 788 ZPO trägt. Soweit der Schuldner diese Forderungen begleicht, hat der Gläubiger dies zur PKH-Akte anzuzeigen. Soweit bereits PKH-Vergütung ausgezahlt sein sollte, wäre diese dann z. B. zu erstatten.

    Wenn ich die Frage richtig verstanden habe, geht es darum, ob auch die vom GV nur an den Gläubiger mitgeteilten, aber wegen der PKH nicht gezahlten GV-Kosten auch in den Pfüb mit aufgenommen werden können.

    Mit leuchtet nicht recht ein, weshalb der Gläubiger die GV-Kosten mit vollstrecken können sollte, obgleich er sie gar nicht geleistet hat.

    Ich würde auch keine GK in einen KFB mit aufnehmen, wenn die Partei aufgrund PKH-Bewilligung gar keine vorausgezahlt hat...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!