Erbausschlagung nicht beim Nachlassgericht angekommen

  • Darauf bezieht sich der Irrtum ja auch nicht, sondern darauf, dass man damit rechnete, die rechtzeitig versandte Erklärung werde beim normalen Postlauf fristgerecht zugehen (und nicht auf dem Postwege verschlampt werden) und die hieraus folgende Überzeugung, fristgerecht ausgeschlagen zu haben, weil grundsätzlich nicht mit dem Verlust von Erklärungen auf dem Postwege zu rechnen ist.

  • Darauf bezieht sich der Irrtum ja auch nicht, sondern darauf, dass man damit rechnete, die rechtzeitig versandte Erklärung werde beim normalen Postlauf fristgerecht zugehen (und nicht auf dem Postwege verschlampt werden) und die hieraus folgende Überzeugung, fristgerecht ausgeschlagen zu haben, weil grundsätzlich nicht mit dem Verlust von Erklärungen auf dem Postwege zu rechnen ist.


    So ist es (wobei ich bei allem, was wir nicht selbst - gegen Quittung, die wir trotz ständigem diesbezüglichen Genöle der Serviceeinheiten verlangen - beim NLG abgeben, mit Einschreiben + Rückschein versende).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ja, und zwar indem er es unterlassen hat, eine weitere Willenserklärung (nochmalige Ausschlagung) bei Gericht anzubringen. Der Erbe war in Unkenntnis über den Eintritt des Fristablaufs, denn er ging davon aus, bereits wirksam ausgeschlagen zu haben. Hätte er hingegen gewusst, dass seine (erste) Erklärung nicht fristgerecht bei Gericht eingegangen ist und damit nicht wirksam wurde, hätte er eine zweite nachgereicht.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Hätte nicht gedacht, dass man über den Ausgangsfall so diskutieren kann :)

    Mich würde interessieren, warum jetzt das Thema auf dem Tisch ist - Erbscheinsverfahren?

    Ich würde die Erbin darauf hinweisen, dass hier keine Erbschaftsausschlagung vorliegt und evtl. eine Anfechtung in Betracht kommt und sie an den beglaubigenden Notar verweisen. Und dann mal gucken, was kommt.

  • Ist es nicht einh. A., dass die irrige Annahme, wirksam ausgeschlagen zu haben, zur Anfechtung berechtigt, vgl. OLG Hamm, 15 W 131/85?

    Versendet man die Ausschl. mit Einschreiben und RS kann man wohl schon davon ausgehen, dass die auch ankommt, man also wirksam ausgeschlagen hat.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Natürlich ist das einhellige - und zutreffende - Annahme.

    Dass der Übermittler das Übermittlungsrisiko trägt, besagt lediglich, dass die Ausschlagung nicht (oder verspätet) erfolgt ist, weil der Übermittler nicht so gestellt wird, als wäre die Ausschlagung (rechtzeitig) erfolgt. Über die Anfechtbarkeit besagt das Übermittlungsrisiko dagegen überhaupt nichts.

  • Darauf bezieht sich der Irrtum ja auch nicht, sondern darauf, dass man damit rechnete, die rechtzeitig versandte Erklärung werde beim normalen Postlauf fristgerecht zugehen (und nicht auf dem Postwege verschlampt werden) und die hieraus folgende Überzeugung, fristgerecht ausgeschlagen zu haben, weil grundsätzlich nicht mit dem Verlust von Erklärungen auf dem Postwege zu rechnen ist.

    :daumenrau:daumenrau:daumenrau

    Das ist es, was ich sagen wollte. Hier betreiben einige doch ganz schöne Haarspalterei. Ich möchte diejenigen sehen, wenn sie bei jedem Posteingang noch einen Anruf hinterher bekommen, ob der Schriftsatz auch ja eingegenagen ist und ob er so in Ordnung ist und wie es nun weiter geht und und und. Wieso kann die Ausschlagung nicht beim Wachtmeister verloren gegenagen sein oder sie wurde von der Geschäfsstelle in eine falsche Akte sortiert?

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