erfolglose Zustellung KFB

  • Hallo zusammen,

    ich versuche seit November an den Beklagten, drei KFB's zustellen.

    EMA habe ich damals eben nach der ersten erfolglosen Zustellung gemacht und dann nochmals verschickt. Dieses Mal hatte es wohl funktioniert. Allerdings wohnt er wohl nicht alleine, sondern bei jemanden, da c/o in der Adresse war (also Beklagter c/o Person X).

    Diese Person X hat dann sämtliche zugestellten Beschlüsse wieder zurück geschickt mit dem Hinweis, dass der Beklagte nicht mehr bei ihr wohnhaft sei, eine neue Adresse sei ihr nicht bekannt.

    Die Adresse scheint allerdings immer noch aktuell zu sein, da Schriftstücke aus einem anderen Verfahren, bei dem er Kläger ist (allerdings bei einem anderen AG geführt), dort immer ankommen.

    So nun habe ich die ZU über den GV versucht, aber das ging auch nicht. Kann mir jemand sagen was ich nun noch tun kann?

  • Ich würde die Gegenseite bitten eine zustellfähige Anschrift mitzuteilen unter dem Hinweis, dass die Zustellung bisher nicht möglich ist. Denkbar wäre noch eine öffentliche Zustellung, wenn sich heraus stellt, dass der Beklagte unbekannt verzogen ist.

  • Du hast eine EMA gemacht, welche aktuell ist? Und du hast eine Zustellungsurkunde mit ausgewiesener Zustellung? (von deinen weiteren Erkenntnissen einmal abgesehen)

    Dann ist zugestellt, Ende.

    Mag er die fehlerhafte Zustellung im Vollstreckungsverfahren beweisen.Habe das auch öfters gehabt, dass bestimmte Parteien auf diese Weise ihre Versäumnisurteile und KfB durch denjenigen bei dem sie wohnen "herausfiltern lassen" oder die bereits zugestellte Post mit "unbekannt verzogen" wieder zurücksenden-damit kommen Sie hier nicht durch. Wenn Sie dort gemeldet sind und dort zugestellt wurde-Pech, dann müssen sie es später beweisen.

  • Das Problem ist, dass die KFB's meine Vorgängerin gemacht hat und ich dazu jetzt noch Berichtigungsbeschlüsse gemacht habe. Die KFB's sind zugestellt (aber wieder hierher zurück geschickt), die Berichtigungsbeschlüsse nicht.

    Das Problem ist doch jetzt aber, dass ich bereits versucht habe, die KFB's + Berichtigung über den GV zustellen zu lassen. Damit habe ich doch die Auffassung vertreten, dass sie noch nicht zugestellt wure oder?

  • Das Problem ist, dass die KFB's meine Vorgängerin gemacht hat und ich dazu jetzt noch Berichtigungsbeschlüsse gemacht habe. Die KFB's sind zugestellt (aber wieder hierher zurück geschickt), die Berichtigungsbeschlüsse nicht.

    Das Problem ist doch jetzt aber, dass ich bereits versucht habe, die KFB's + Berichtigung über den GV zustellen zu lassen. Damit habe ich doch die Auffassung vertreten, dass sie noch nicht zugestellt wure oder?


    Ja, das hätte man nicht machen sollen.

  • sind die Nr. 11.1-11.3 der Zustellungsurkunde und wird vom Zustellungsorgan bei (dem Versuch) der Bewirkung der Zustellung geprüft.

    Wenn das Zustellungsorgan jedoch nicht davon ausgeht, dass der Adressat dort wohnhaft ist, kann er dem Adressaten auch schlecht eine schriftliche Benachrichtigung über die Niederlegung hinterlassen.....

  • ......
    Grundsätzlich haben wir hier keine "Amtsermittlungsflicht"...

    Kommt der KFB unzustellbar zurück teile ich dies der obsiegenden Partei mit und bitte um die Mitteilung einer neuen, zustellungsfähigen Anschrift.
    (solltest du mit Judica arbeiten, kann der Empfänger evtl. in Parallelverfahren anderer Abteilungen gefunden werden).

    Wenn nicht Frist 3 oder 6 Monate.....

    Rührt die obsiegende Partei sich nicht kannst du den Vorgang nach § 7 Nr. 3 e AktO nach 6 Monaten weglegen ......

    Anderenfalls kann dieser die öffentliche Zustellung des KFB beantragen..

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Ich häng mich hier mal ran:

    Habe folgenden Sachverhalt: KFB erlassen, die in die Kosten verurteilte Beklagte "verbarrikadiert" sich offenbar in der Wohnung, sie reagiert nicht auf klingeln und der Briefkasten ist laut Postzusteller und laut Gerichtswachtmeister "nicht zugänglich" (ich schätze es ist ein Mehrfamilienhaus und die Kästen sind im Hausflur - reine Spekulation). Eine aktuelle EMA hat ergeben, dass die Partei noch dort gemeldet ist, ein Klingelschild existiert offensichtlich auch. Eine öffentliche ZU dürfte daher ausscheiden. Ich habe jetzt an § 181 ZPO gedacht, wobei es ja denkbar wäre, dass der Zusteller bei irgendeiner Partei im Mehrfamilienhaus klingelt und dann hoffentlich auch an den Briefkasten ran käme.....

    Würdet ihr sagen, dass § 181 ZPO die richtige Lösung ist ? Oder dass § 181 ZPO zumindest die richtige Lösung ist, wenn das oben beschriebene (irgendwo klingeln) nicht klappt ? :gruebel:
    Wie sähe die Vfg. zu § 181 ZPO aus ? Muss es darüber auch einen Beschluss geben ? Muss das förmlich angeordnet werden ? Muss ich die Mitteilung formulieren oder macht das die GS ?:gruebel:

  • Ich häng mich hier mal ran:

    Habe folgenden Sachverhalt: KFB erlassen, die in die Kosten verurteilte Beklagte "verbarrikadiert" sich offenbar in der Wohnung, sie reagiert nicht auf klingeln und der Briefkasten ist laut Postzusteller und laut Gerichtswachtmeister "nicht zugänglich" (ich schätze es ist ein Mehrfamilienhaus und die Kästen sind im Hausflur - reine Spekulation). Eine aktuelle EMA hat ergeben, dass die Partei noch dort gemeldet ist, ein Klingelschild existiert offensichtlich auch. Eine öffentliche ZU dürfte daher ausscheiden. Ich habe jetzt an § 181 ZPO gedacht, wobei es ja denkbar wäre, dass der Zusteller bei irgendeiner Partei im Mehrfamilienhaus klingelt und dann hoffentlich auch an den Briefkasten ran käme.....

    Würdet ihr sagen, dass § 181 ZPO die richtige Lösung ist ? Oder dass § 181 ZPO zumindest die richtige Lösung ist, wenn das oben beschriebene (irgendwo klingeln) nicht klappt ? :gruebel:
    Wie sähe die Vfg. zu § 181 ZPO aus ? Muss es darüber auch einen Beschluss geben ? Muss das förmlich angeordnet werden ? Muss ich die Mitteilung formulieren oder macht das die GS ?:gruebel:

    ?? :gruebel:

    Es wird ein Zustellauftrag an den Zustelldienstleister oder einen Justizbedienteten erteilt. Alles danach ist dann dessen Entscheidung und Verantwortung.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich häng mich hier mal ran:

    Habe folgenden Sachverhalt: KFB erlassen, die in die Kosten verurteilte Beklagte "verbarrikadiert" sich offenbar in der Wohnung, sie reagiert nicht auf klingeln und der Briefkasten ist laut Postzusteller und laut Gerichtswachtmeister "nicht zugänglich" (ich schätze es ist ein Mehrfamilienhaus und die Kästen sind im Hausflur - reine Spekulation). Eine aktuelle EMA hat ergeben, dass die Partei noch dort gemeldet ist, ein Klingelschild existiert offensichtlich auch. Eine öffentliche ZU dürfte daher ausscheiden. Ich habe jetzt an § 181 ZPO gedacht, wobei es ja denkbar wäre, dass der Zusteller bei irgendeiner Partei im Mehrfamilienhaus klingelt und dann hoffentlich auch an den Briefkasten ran käme.....

    Würdet ihr sagen, dass § 181 ZPO die richtige Lösung ist ? Oder dass § 181 ZPO zumindest die richtige Lösung ist, wenn das oben beschriebene (irgendwo klingeln) nicht klappt ? :gruebel:
    Wie sähe die Vfg. zu § 181 ZPO aus ? Muss es darüber auch einen Beschluss geben ? Muss das förmlich angeordnet werden ? Muss ich die Mitteilung formulieren oder macht das die GS ?:gruebel:

    ?? :gruebel:

    Es wird ein Zustellauftrag an den Zustelldienstleister oder einen Justizbedienteten erteilt. Alles danach ist dann dessen Entscheidung und Verantwortung.


    :daumenrau

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