Löschung ZwaSihyp gegen verstorbenen Eigt. aufgrund Unrichtigkeit ?

  • Folgender Fall: 2014 wurde von mir eine Zwangssicherungshypothek auf dem Wohnungseigtum von L. eingetragen. Es war eine Zwischenverfügung zu erlassen und vor Eintragung erhielt ich in anderer Akte Kenntnis, dass L bereits 2013 verstorben war. Dies habe ich später übersehen und die Zwasihyp. eingetragen.
    Später Amtswiderspruch für die unbekannten Erben der L eingetragen.
    Es schließt sich ein zähes Grundbuchberichtigungsverfahren an. Sohn O. weigerte sich Erbschein und Grundbuchberichtigung zu beantragen, da er angeblich nicht Alleinerbe sei bzw. weitere Erben unbekannt. Schließlich Erbschein (von einem Gläubiger beantragt), der O als Alleinerben ausweist.
    Es läuft mittlerweile die Zwangsversteigerung (anderer Gläubiger) und Nachlassinsolvenz. O wehrt sich mit diversen Schriftsätzen gegen die Versteigerung, gegen den Erbschein und gegen die verbindliche Aufforderung unter Zwangsgeldandrohung die Grundbuchberichtigung zu beantragen.
    Er beantragt aber die Löschung der Zwangsicherungshypothek, da er "Teilerbe" sei.
    Ist das ein Fall der offensichtlichen Unrichtigkeit und könnte ich auf diesen hin Antrag löschen ?

    Vielen Dank!

  • Spontan würde ich sagen, es reicht, da der Antrag (irgend-)eines Berechtigten ausreichend ist.

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Er verfügt doch aber über nichts aus dem Nachlaßvermögen, reicht das nicht?

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  • Die Frage dürfte doch sein, ob das Grundbuch überhaupt unrichtig ist.
    Da der Mangel an der Klausel (+Zustellung dieser) heilbar ist, dürfte die Vollstreckungshandlung (Eintragung der Hypothek) ja nicht nichtig sein. Insofern müsste der Erbe schon den entsprechenden vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelf bemühen um die Vollstreckungshandlung zu Fall zu bringen.
    Die Hypothek dürfte jedoch wirksam zugunsten des Gläubigers entstanden sein. Insoweit scheidet eine Grundbuchberichtigung m.E. aus.

  • ... 2014 wurde von mir eine Zwangssicherungshypothek auf dem Wohnungseigentum von L. eingetragen. Es war eine Zwischenverfügung zu erlassen und vor Eintragung erhielt ich in anderer Akte Kenntnis, dass L bereits 2013 verstorben war. Dies habe ich später übersehen und die Zwasihyp. eingetragen....

    Woher weißt Du denn, dass die Zwangsvollstreckung nicht bereits zu Lebzeiten des Erblassers in anderes Vermögen als das hier in Rede stehende Grundvermögen begonnen hatte ? Wie hier ausgeführt,

    https://rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post840506

    reicht zum „Beginn“ die Durchführung irgendeiner Vollstreckungsmaßnahme aus; es muss sich nur um die Vollstreckung aus dem Titel, aber nicht unbedingt um die Vollstreckung in das Grundvemögen handeln. Dann wäre der Amtswiderspruch zu löschen.

    Was ergibt sich denn insoweit aus der anderen Akte, aus der zu entnehmen ist, dass der Vollstreckungsschuldner bereits 2013 verstorben ist ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke, vllt war § 779 ZPO der entscheidende Hinweis. Da es ein Ersuchen war, werde ich bei der Stadt nachfragen, wann in dieser Sache die Vollstreckung begonnen hat. Es ist wahrscheinlich, dass dies vor dem Todeszeitpunkt liegt. Hätte ich keinen Amtswiderpruch eintragen dürfen...

  • .... Da es ein Ersuchen war, werde ich bei der Stadt nachfragen, wann in dieser Sache die Vollstreckung begonnen hat. ...

    Wenn die Eintragung der Zwangssicherungshypothek auf einem Ersuchen einer dazu berufenen Stelle beruht, dann beschränkt sich die Prüfung des GBA darauf, ob das Ersuchen formgerecht, d. h. mit Unterschrift und Siegel versehen ist, § 29 Abs. 3 GBO, der Betroffene gem. § 39 GBO im Grundbuch als Berechtigter eingetragen ist, die Bestimmungen der §§ 866 Abs. 3, 867 Abs. 2 ZPO eingehalten sind sowie die Forderungen, wegen derer die Eintragung der Zwangshypothek erfolgen soll, ausreichend bestimmt bezeichnet sind (s. KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 27.02.2018, 1 W 35/18, Rz 11 mwN
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint

    Ist die Eintragung anhand dieser Voraussetzungen erfolgt, scheidet die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 GBO ohnehin aus, weil ihr keine Pflichtverletzung des Grundbuchamtes zugrunde liegt. Denn daran fehlt es, wenn die Gesetzesverletzung nicht vom Grundbuchamt ausgeht, weil die Eintragung auf Ersuchen einer Behörde vorgenommen wurde (Schrandt in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 53 GBO RN 15 mwN in Fußnote 48).

    Von Amts wegen wird der Widerspruch allerdings nur im Beschwerdeverfahren gelöscht werden können (OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 21.06.2011, I-3 Wx 56/11 Rz. 16; OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat, Beschluss vom 05.11.2012, 3 W 127/12 Rz. 8; Holzer im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.02.2018, § 53 RN 52).

    Ansonsten benötigst Du einen Antrag (OLG München, Beschluss v. 28.10.2015, 34 Wx 89/15, Rz. 11,
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-18628?hl=true Keller/Munzig/Schrandt, § 53 GBO RNern. 33, 34).

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  • Das führt dazu, daß mit dem Löschungsantrag die üblichen Unterlagen vorzulegen wären. Die hat O. mit Sicherheit nicht, so daß am Ende ein Zurückweisungsbeschluß nach nicht erledigter Zwischenverfügung steht und im GB immer noch die Zwangssicherungshypothek nebst Widerspruch eingetragen bleiben.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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