Nachträgliche Vereinbarung der auflösenden Bedingung bei Nießbrauch

  • Im Zuge einer Kaufvertragsabwicklung ist folgendes vorgesehen:

    Nießbraucher auf Kaufobjekt soll abgelöst werden gegen Geldzahlung. Zwecks Sicherstellung der Löschung kann man
    den Nießbraucher entweder eine Vormerkung bewilligen lassen bei Nießbrauch zwecks Sicherung der Verpflichtung zur Löschung des Nießbrauchs oder
    den Nießbrauch inhaltlich ändern in der Weise, dass der Nießbrauch auflösend bedingt ist (auflösende Bedingung: gesiegelter Löschungsantrag durch Notar - Notar wird dann angewiesen, nur gegen Zahlungsnachweis Bedingung herbeizuführen).

    Variante 2 ist in der Abwicklung einfacher. Die Frage:

    Der Nießbraucher müsste diese Inhaltsänderung doch allein bewilligen können? Der Eigentümer muss ja nach § 19 GBO nur zustimmen, wenn er betroffen ist. Wird aber ein unbedingtes Recht in ein bedingtes Recht umgewandelt, begünstigt dies den belasteten Eigentümer doch bloß. Meines Erachtens müsste der Nießbraucher daher allein die Inhaltsänderung (auflösende Bedingung) zur Eintragung in das Grundbuch bewilligen können.
    Für eine kurze Einschätzung wäre ich dankbar.
    Gruß
    Andydomingo

  • Das erscheint mir doch ziemlich umständlich.

    Man könnte doch einfach die Löschungsbewilligung erteilen und den Notar anweisen, dass er diese nur bei Nachweis der Zahlung rausgibt oder den Notar zur Löschungsbewilligung bevollmächtigen.
    In allen Fällen vertraut man auf die richtige Handhabe des Notars.
    Wenn man aber das Recht ändern will müsste man noch die Kosten der Eintragung im Grundbuch bezahlen.

  • Das Problem ist, dass man für die Schwebezeit nicht geschützt ist, wenn der Nießbraucher in seiner Verfügungsmacht beschränkt wird. Es ist, als würde man einen Grundstückskaufvertrag ohne Vormerkung beurkunden. Zwar ist der Nießbrauch nicht übertragbar, aber pfändbar. Und wenn der Nießbraucher die Kohle vereinnahmt und dann insolvent wird oder gepfändet wird und der Pfändungsgläubiger die Löschung verweigert oder von erneuter Zahlung abhängig macht, besteht ein Problem.

    Bei der üblichen Lastenfreistellung habe ich Banken, und bei denen vertraue ich der Erteilung der Löschungsbewilligung oder sogar nur dem Freigabeversprechen. Aber zwischen Banken gemäß KWG und privaten Gläubigern besteht ein struktureller Unterschied.

    Wärst Du mit meiner rechtlichen Einschätzung einverstanden?

    EDIT: Sorry, falsches Forum! Sollte in "Grundbuch". Ich poste dort noch einmal. Bitte hier löschen. Danke!

  • Wenn Anhaltspunknte für Vermögensgefährdung bei Vorleistung bestehen, ist Abwicklung über Notaranderkonto möglich (Verwahren - Löschen - auf Vollzug warten - auszahlen).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wenn Anhaltspunknte für Vermögensgefährdung bei Vorleistung bestehen, ist Abwicklung über Notaranderkonto möglich (Verwahren - Löschen - auf Vollzug warten - auszahlen).

    Aber gewiss doch - mit entsprechenden Kosten, häufig anzutreffenden Unverständnis und Spießrutenlaufen bei der Geschäftsprüfung, wenn im Verwahrungsbuch einmal ein Rechtschreibfehler ist. Ist vielleicht eine Typfrage - aber ich persönlich vermeide Notaranderkonten, wenn ich kann.

  • Wenn Anhaltspunknte für Vermögensgefährdung bei Vorleistung bestehen, ist Abwicklung über Notaranderkonto möglich (Verwahren - Löschen - auf Vollzug warten - auszahlen).

    Aber gewiss doch - mit entsprechenden Kosten, häufig anzutreffenden Unverständnis und Spießrutenlaufen bei der Geschäftsprüfung, wenn im Verwahrungsbuch einmal ein Rechtschreibfehler ist. Ist vielleicht eine Typfrage - aber ich persönlich vermeide Notaranderkonten, wenn ich kann.


    Ich auch. Letztes Jahr hatte ich 4, 2016 waren es sogar nur 3. Aber dieses Jahr sind es bis April schon 5 (Verkäufe bei laufender Zwangsversteigerung oder an ausländische Gesellschaften ohne Sicherheiten im Inland). Kommt halt immer darauf an was kommt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!