Nachträgliche Vereinbarung der auflösenden Bedingung bei Nießbrauch

  • Im Zuge einer Kaufvertragsabwicklung ist folgendes vorgesehen:

    Nießbraucher auf Kaufobjekt soll abgelöst werden gegen Geldzahlung. Zwecks Sicherstellung der Löschung kann man
    den Nießbraucher entweder eine Vormerkung bewilligen lassen bei Nießbrauch zwecks Sicherung der Verpflichtung zur Löschung des Nießbrauchs oder
    den Nießbrauch inhaltlich ändern in der Weise, dass der Nießbrauch auflösend bedingt ist (auflösende Bedingung: gesiegelter Löschungsantrag durch Notar - Notar wird dann angewiesen, nur gegen Zahlungsnachweis Bedingung herbeizuführen).

    Variante 2 ist in der Abwicklung einfacher. Die Frage:

    Der Nießbraucher müsste diese Inhaltsänderung doch allein bewilligen können? Der Eigentümer muss ja nach § 19 GBO nur zustimmen, wenn er betroffen ist. Wird aber ein unbedingtes Recht in ein bedingtes Recht umgewandelt, begünstigt dies den belasteten Eigentümer doch bloß. Meines Erachtens müsste der Nießbraucher daher allein die Inhaltsänderung (auflösende Bedingung) zur Eintragung in das Grundbuch bewilligen können.
    Für eine kurze Einschätzung wäre ich dankbar.

    Bitte den Doppelpost im Nachlassforum löschen. Sorry für den Fehler.

    Gruß
    Andydomingo

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