Rückschlagsperre

  • Hallo, ich hoffe ihr könnt mir helfen:

    Von der Insoverwalterin wurde die Löschung einer Zwangssicherungshypothek aufgrund § 88 InsO beantragt.

    Die Zwasi wurde am 15.9.2016 eingetragen.
    Am 18.10.2016 wurde ein Zustimmungsvorbehalt eingetragen aufgrund Beschluß des Amtsgerichts vom 11.10.2016 über die vorläufige Insolvenzverwaltung.

    Das Insolvenzverfahren wurde am 24.4.2017 eröffnet.

    Da offenkundig ist, dass spätestens am Tage der Beschlußfassung über das vorläufige Insolvenzverfahren (11.10.2016) ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangen sein muss, fällt m.E. die Zwasi vom 15.9.016 unter die Rückschlagsperre und muss im Wege der Grundbuchberichtigung gelöscht werden.

    Liege ich da richtig?

  • Ich denke schon. Allerdings ist dem von der Rückschlagsperre betroffenen Gläubiger der Zwasi vorab rechtliches Gehör zu gewähren (s. Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 75. Lieferung 03.2018, Dokumentstand: 61. Lieferung 11.2014, § 88 RN 19b unter Zitat BGH, Beschl. v. 12.7.2012 - V ZB 219/11, BGHZ 194, 60, Rz. 15 = ZIP 2012, 1767; MünchKomm-Breuer, InsO, 3. Aufl., § 88 Rz. 38.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das habe ich schon gemacht und die Antwort des Rechtsanwaltes der Gläubigerin auch der Insolvenzverwalterin zur Stellungnahme geschickt.
    Kam aber nichts für das Grundbuchamt Relevantes dabei heraus.

    Dann werde ich die Zwasi wohl löschen.

    Danke für die Bestätigung :)

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