Verjährung - Ermessensvergütung für Betreuer gem. § 1836 Abs. 2 BGB

  • Hallo Kolleginnen und Kollegen,

    Ich muss mich als Anfängerin in Sachen Betreuung outen.

    Ich habe den Folgenden Fall:

    Der Richter bestellte einen (ehrenamtlichen) Betreuer mit Ermessensvergütung gem. § 1836 Abs. 2 BGB und Auslagenersatz.

    Der Betreuer wurde wegen Pflichtverletzung nach knapp 2 Jahren entlassen und es wurde ein "Ersatzbetreuer" bestellt.
    Der neue Betreuer will von mir wissen, was verjährt ist, weil er es selbst nicht versteht...

    Die Aufwandspauschale ist schon teilweise verjährt.

    Die Kollegin meint ich solle § 2 VBVG für die Verjährung der Vergütung anwenden.
    Das VBVG gilt aber nicht für ehrenamtliche Betreuer.

    Wie mache ich es richtig?

  • Handelt es sich um die normale Aufw.Entsch.? Wie wäre es dann mit 1835a IV BGB?

    Sie schreibt von einer Ermessensvergütung. Sie unterliegt m.E. Keinem Erlöschenstatbestand. Das Gericht vergütet nach seinem Ermessen. Einen feststehenden Vergütungszeitraum gibt es m.E. nicht.

  • Zunächst geht es nicht um die Verjährung, sondern um die Ausschlussfrist zur Geltendmachung. Das sind zwei verschiedene Dinge.

    Und wie bereits einfach zutreffend gesagt wurde: Das VBVG gilt nur für Berufsbetreuer. Für die Geltendmachung der Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB gibt es demzufolge keine gesetzliche Ausschlussfrist. Dies folgt daraus, dass der ehrenamtliche Betreuer keinen gesetzlichen Vergütungsanspruch hat und sein Vergütungsanspruch daher erst mit der Festsetzung der Vergütung entsteht. Diese Rechtslage schließt eine Ausschlussfrist zur Geltendmachung der Vergütung begrifflich aus.

    Ist in jedem Kommentar zu § 1836 (Abs. 2) BGB auch so nachzulesen.

  • Vielen Dank.

    Ich teile dann mit, dass die Aufwandspauschale nicht mehr zu zahlen ist
    und
    setzte die Vergütung nach Anhörung des neuen Betreuers fest.

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