Hallo Kolleginnen und Kollegen,
Ich muss mich als Anfängerin in Sachen Betreuung outen.
Ich habe den Folgenden Fall:
Der Richter bestellte einen (ehrenamtlichen) Betreuer mit Ermessensvergütung gem. § 1836 Abs. 2 BGB und Auslagenersatz.
Der Betreuer wurde wegen Pflichtverletzung nach knapp 2 Jahren entlassen und es wurde ein "Ersatzbetreuer" bestellt.
Der neue Betreuer will von mir wissen, was verjährt ist, weil er es selbst nicht versteht...
Die Aufwandspauschale ist schon teilweise verjährt.
Die Kollegin meint ich solle § 2 VBVG für die Verjährung der Vergütung anwenden.
Das VBVG gilt aber nicht für ehrenamtliche Betreuer.
Wie mache ich es richtig?