Beglaubigte Abschrift von Genehmigung

  • Hallo liebe Kollegen.

    Ich bin erst seit kurzem wieder in der Betreuung tätig.
    Das Programm sieht die Zustellung von beglaubigten Abschriften von Beschlüssen (Genehmigung, Verfahrenspflegerbestellung etc.) vor. Eine Ausfertigung müsste man extra auswählen.

    Ich habe bereits die Beiträge zu diesem Thema gelesen; jedoch stammen die aus dem Jahr 2014.

    Ich habe ein DNotI-Gutachten zu diesem Thema gefunden (Nr. 146610 vom 20.06.2016), welches die Bekanntgabe einer beglaubigten Abschrift einer Genehmigung als ausreichend erachtet. Hintergrund ist die Änderung von § 317 ZPO mit Wirkung vom 01.07.2014, welcher nun die Zustellung von beglaubigten Abschriften eines Urteils als ausreichend ansieht und die Tatsache, dass die FamFG-Kommentare mangels ausdrücklicher Regelung im FamFG sich immer mit dem § 317 ZPO beholfen haben.

    Da ich erst seit kurzem wieder in der Betreuung tätig bin, würde ich mich über eine kurze Rückmeldung von Euch freuen. Vielen Dank.

  • Die mir verfügbare Kommentierung geht vom Erfordernis einer Ausfertigung aus:

    "Nur indirekt, etwa aus § 42 Abs. 2 Satz 1, ergibt sich die Vorstellung des Gesetzgebers, dass den Beteiligten grundsätzlich eine Ausfertigung zuzustellen bzw. auf dem Postweg zu übermitteln ist."
    (Abramenko in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 41 FamFG, Rn. 3)

  • Der zitierte Kommentar widerspricht sich jedoch und sieht in seiner Kommentierung zu § 63 Rn 6 die Übersendung per Telefax oder die Übersendung einer einfachen Kopie (!) als ausreichend an.

    Auf die Gesetzesänderung von § 317 ZPO geht der erwähne Kommentar gar nicht ein.

  • Ich lese die (Partei-)Gutachten des DNotI nur noch sporadisch, weil sie oft falsch sind und aufgrund ungenügender Berücksichtigung der erschienenen Literatur das erforderliche wissenschaftliche Niveau vermissen lassen. Wenn man Äpfel (Urteile) mit Birnen (Genehmigungsbeschlüsse) vergleichen will, kann man das natürlich so sehen wie das DNotI. Vielleicht sollte man aber auch einmal daran denken, dass die Übermittlung der Genehmigung an den Vertreter und das notarielle Gebrauchmachen von der Doppelvollmacht das eine und die ohne Einschaltung des Notars erfolgende Mitteilung, von der Genehmigung Gebrauch gemacht zu haben, das andere und daher im Hinblick auf die einzuhaltenden Förmlichkeiten zwei verschiedene Dinge sind. Damit lösen sich dann auch schnell vermeintliche Widersprüche auf, die man unbedingt glaubt, erkennen zu müssen. Dass grundbuchrechtliche Verfahren andere Förmlichkeiten erfordern als außergrundbuchrechtliche, versteht sich von selbst.

    Im Übrigen kann ich dazu auf meine Ausführungen in Rpfleger 2016, 694, 696 (Fn. 28) verweisen.

  • Ich habe keine Bedenken, wenn eine betreuungsgerichtliche Genehmigung nur als beglaubigte Abschrift herausgegeben wird.
    Weder Beglaubigungsvermerk noch Ausfertigungsvermerk entsprechen im Übrigen in ForumStar den Vorgaben des § 11 Ba-Wü LFGG

    http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal…0#jlr-FGGBWpP11

    Eine Kopie der Genehmigung genügt zur Vorlage nicht, vielmehr
    muss eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der
    Genehmigungsentscheidung vorgelegt werden.
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-3-2010.pdf

  • Dann könnt Ihr das so nicht verwenden oder setzt ein EDV-System geltendes Recht außer Kraft?

    Wenn man Schwierigkeiten mit den Grundbuchämtern - und natürlich auch Problemen im Hinblick auf die materielle Wirksamkeit der Dinge - aus dem Wege gehen will, gibt man besser Ausfertigungen der Genehmigungsbeschlüsse hinaus. Weshalb insoweit ein Risiko eingehen? Ob man das eine oder das andere hinausgibt, bleibt sich doch gleich. Also lieber auf der sicheren Seite sein und dann gibt es ggf. auch kein böses Erwachen.

  • An Cromwell:

    Vielleicht schreiben wir gerade etwas aneinander vorbei ;)

    Mir ging es darum, wann Beschlüsse rechtskräftig werden. Für die Erlangung der Rechtskraft eines Beschlusses genügt m.E. die förmliche Bekanntgabe einer beglaubigten Abschrift des Genehmigungsbeschlusses an die Beteiligten.

    Die rechtskräftige Genehmigung wird dann in Ausfertigung hinaus gegeben.

  • Ich würde gleichwohl - für beide Verfahrensstufen - jeweils nur Ausfertigungen hinausgeben.

    Von der Vorstellung, dass alles, was das EDV-System vorgibt, auch richtig sein muss (und nicht falsch sein kann), haben wir uns doch schon alle längst verabschiedet - so man diese Vorstellung überhaupt jemals hatte.

  • An Cromwell:

    Vielleicht schreiben wir gerade etwas aneinander vorbei ;)

    Mir ging es darum, wann Beschlüsse rechtskräftig werden. Für die Erlangung der Rechtskraft eines Beschlusses genügt m.E. die förmliche Bekanntgabe einer beglaubigten Abschrift des Genehmigungsbeschlusses an die Beteiligten.

    Die rechtskräftige Genehmigung wird dann in Ausfertigung hinaus gegeben.

    Wo ist das geregelt, dass die rechtskräftige Genehmigung in Ausfertigung hinaus zu geben ist ?

  • An Cromwell:
    Wie sollte dann der Beschluss über Verfahrenspflegerbestellung hinaus gehen?

    Reicht hier eine beglaubigte Abschrift?

    Die Verfahrenspflegerbestellung wird wirksam mit Bekanntgabe des Bestellungsbeschlusses an den Pfleger.
    Ich habe den Verfahrenspleger vor zwei Wochen bestellt und habe "nur" beglaubigte Abschriften hinaus gegeben.

    Nun kann ich nach Erhalt seiner Stellungnahme genehmigen.
    Ich würde nun eine Ausfertigung der Genehmigung an die Beteiligten hinaus geben.
    Würde der evtl.Mangel der Verfahrenspflegerbestellung geheilt werden, wenn ich zusammen mit dem Genehmigungsbeschluss in Ausfertigung die Verfahrenspflegerbestellung in Ausfertigung nochmals an alle Beteiligt zustelle?

  • Die Form der ZU, also Ausfert. od. begl. Ab. ergab und ergibt sich aus § 317 ZPO. Woraus ergibt sich diese nach dem FamFG, wenn nicht aus § 317 ZPO. Nach BGH gilt die Wirksamkeit der ZU durch beglaub. Absch. auch nach der ZPO immer dann, wenn es keine Vorschrift gibt, die eine Ausfert. vorschreibt.

    Da das FamFG keine eigenständigen Regelungen erhält, wird eine Ausfert. z.B. bei einer Klauselerteilung notwendig, § 86 FamFG, §§ 724 ff. ZPO.

    Ob man die Rechtskraftvermerk besser auf eine Ausfert. setzt, kann man sicher gut vertreten, bis zur Rechtskraft genügt auf jeden Fall eine ZU der beglaub. Abschrift, für Verfahrenspflegschaften sowieso.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Die Form der ZU, also Ausfert. od. begl. Ab. ergab und ergibt sich aus § 317 ZPO. Woraus ergibt sich diese nach dem FamFG, wenn nicht aus § 317 ZPO. Nach BGH gilt die Wirksamkeit der ZU durch beglaub. Absch. auch nach der ZPO immer dann, wenn es keine Vorschrift gibt, die eine Ausfert. vorschreibt.

    Da das FamFG keine eigenständigen Regelungen erhält, wird eine Ausfert. z.B. bei einer Klauselerteilung notwendig, § 86 FamFG, §§ 724 ff. ZPO.

    Ob man die Rechtskraftvermerk besser auf eine Ausfert. setzt, kann man sicher gut vertreten, bis zur Rechtskraft genügt auf jeden Fall eine ZU der beglaub. Abschrift, für Verfahrenspflegschaften sowieso.

    Damit ist noch nicht die Frage beantwortet, ob der Betreuer die rechtskräftige Genehmigung dem anderen Vertragsteil in Ausfertigung übergeben muss, damit der Vertrag wirksam wird.

  • Zu allem Bestelmeyer Rpfleger 2016, 694, 696:

    Bedarf die Erbausschlagung einer familien- oder betreuungsgerichtlichen Genehmigung,[27] so ist die Ausschlagungsfrist gehemmt, bis dem gesetzlichen Vertreter des Ausschlagenden eine mit Rechtskraftvermerk versehene Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses zugeht, von dem der Vertreter sodann i. S. des § 1829 BGB durch Einreichung beim Nachlassgericht oder auf andere geeignete Weise[28] gegenüber dem Nachlassgericht Gebrauch machen muss.[29] Erfolgt dies nicht (mehr) innerhalb der Ausschlagungsfrist, so kommt eine Anfechtung der Fristversäumung nicht in Betracht, weil es sich bei diesem Unterlassen des Vertreters weder um eine tatsächliche noch um eine fingierte Willenserklärung handelt.[30] Eine Gebrauchmachung ist ohne rechtliche Wirkung und wahrt daher nicht die Ausschlagungsfrist, wenn sie bereits vor dem Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses erfolgt, weil die Genehmigung wegen § 40 Abs. 2 S. 1 FamFG in diesem zeitlichen Stadium noch nicht wirksam ist.[31]


    [27] Zur amtswegigen Ermittlungspflicht im Genehmigungsverfahren vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2016, 260.
    [28] Es sollte insoweit genügen, dass der gesetzliche Vertreter dem Nachlassgericht nach dem Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses mitteilt, welches Gericht die Erbausschlagung wann und unter welchem Aktenzeichen rechtskräftig genehmigt und wann er vom Gericht die Erstausfertigung des Beschlusses und sodann die mit Rechtskraftvermerk versehene weitere Beschlussausfertigung erhalten hat (zutreffend Horn ZEV 2016, 20, 23; ebenso bereits RGZ 118, 145, 149 zur Rechtslage nach dem FGG ohne Berücksichtigung des damals noch nicht existenten Rechtskrafterfordernisses; offengelassen von OLG Brandenburg FamRZ 2015, 696 = ZEV 2014, 540). Da für diese Mitteilung keine Form vorgeschrieben ist, kann sie aus materieller Sicht auch per Fax (Horn ZEV 2016, 20, 23) und im "formlosen Extremfall" auch nur mündlich oder fernmündlich erfolgen, obwohl von Letzterem schon aus Beweisgründen Abstand genommen werden sollte.
    [29] OLG Brandenburg FamRZ 2015, 696 = ZEV 2014, 540; KG openJur 2016, 5855. Zum Erfordernis der Gebrauchmachung vgl. auch OLG Celle Rpfleger 2013, 456; OLG Koblenz Rpfleger 2014, 319 = FamRZ 2014, 1037 = ZEV 2014, 249; KG FamRZ 2016, 324; Mayer Rpfleger 2013, 657, 661; Horn ZEV 2016, 20, 22; a. A. LG Berlin NJOZ 2008, 512; Sonnenfeld/Zorn Rpfleger 2004, 533, 536.
    [30] KG openJur 2016, 5855.
    [31] KG FamRZ 2016, 324; Horn ZEV 2016, 20, 22.

  • Die Form der ZU, also Ausfert. od. begl. Ab. ergab und ergibt sich aus § 317 ZPO. Woraus ergibt sich diese nach dem FamFG, wenn nicht aus § 317 ZPO. Nach BGH gilt die Wirksamkeit der ZU durch beglaub. Absch. auch nach der ZPO immer dann, wenn es keine Vorschrift gibt, die eine Ausfert. vorschreibt.


    Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten hat die notwendige Zustellung eines Urteils durch Ausfertigung abgeschafft und seit dem 1.7.2014 durch Zustellung einer beglaubigten Abschrift ersetzt.
    LG Wuppertal, Beschluss vom4.12.2015 – 8 S 80/15
    NJW 2016, 2127

    Die Übermittlung einer beglaubigten Abschrift eines Urteils durch Computerfax gegen Empfangsbekenntnis an einen Rechtsanwalt genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zustellung. § 317 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO in der seit dem 1. Juli2014 geltenden Fassung gilt auch im Verwaltungsgerichtsprozess.
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_…s_20180322.html

  • Und?

    Für Urteile mag das ja so sein, aber nicht für Beschlüsse oder Entscheidungen, wenn es im Rechtsverkehr auf deren Besitz ankommt.

    Oder lässt Du neuerdings im Grundbuchverkehr auch beglaubigte Erbscheinsabschriften gelten - statt Ausfertigungen?

  • Erbscheine sind deshalb in Ausfertigung vorzulegen, weil eine beglaubigte Abschrift im Gegensatz zu einer Ausfertigung bei Unrichtigkeit des Erbscheins nicht eingezogen wird.

    Die Mitteilung nach § 1829 BGB kann sogar formlos an den Vertragsgegner erfolgen. Wieso brauche ich hier eine Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses ?

  • Nochmals mit Verlaub Paulus: Ich empfehle trefflich, vor dem Niederschreiben sich mal weitergehende Gedanken zu machen als nur bis zum Ende der Schreibunterlage.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Und bevor mir jetzt unrichtigerweise Kollegenbashing unterstellt wird:

    • Cromwell bezieht sich wiederholt und (fast) alleinig auf Genehmigungen im Grundbuchverfahren und bringt dort nachdrücklich den Hinweis unter, dass dort benötigte Genehmigungsbeschlüsse in Ausfertigung vorzulegen sind.
    • Ausgangsfrage von dags war, ob die Voreinstellung seiner EDV (beglaubigte Abschrift) von allen so akzeptiert werden.

    Leider drifftet die Diskussion immer wieder ab von der Kernfrage (mir leuchtet nicht ein, was unmittelbar Wissenswertes aus der Entscheidung des LG Wuppertal, zum Ausschlagungs- oder Erbscheinsverfahren gesaugt werden kann).
    Trotzdem bin ich der Meinung, dass die Frage ob der Betreuer die rechtskräftige Genehmigung dem anderen Vertragsteil in Ausfertigung übergeben muss, damit der Vertrag wirksam wird von jedem zum Rechtspflegerberuf Befähigten selbst beantwortet werden kann - wenn nur ein Moment mal nachgedacht würde.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Die Form der ZU, also Ausfert. od. begl. Ab. ergab und ergibt sich aus § 317 ZPO. Woraus ergibt sich diese nach dem FamFG, wenn nicht aus § 317 ZPO. Nach BGH gilt die Wirksamkeit der ZU durch beglaub. Absch. auch nach der ZPO immer dann, wenn es keine Vorschrift gibt, die eine Ausfert. vorschreibt.

    Da das FamFG keine eigenständigen Regelungen erhält, wird eine Ausfert. z.B. bei einer Klauselerteilung notwendig, § 86 FamFG, §§ 724 ff. ZPO.

    Ob man die Rechtskraftvermerk besser auf eine Ausfert. setzt, kann man sicher gut vertreten, bis zur Rechtskraft genügt auf jeden Fall eine ZU der beglaub. Abschrift, für Verfahrenspflegschaften sowieso.

    Damit ist noch nicht die Frage beantwortet, ob der Betreuer die rechtskräftige Genehmigung dem anderen Vertragsteil in Ausfertigung übergeben muss, damit der Vertrag wirksam wird.


    Aus meiner Sicht nicht. Nach der Kommentierung ist die Mitteilung formfrei möglich und auch durch schlüssiges Verhalten.

    Formulierungsbeispiel mit Weitergabe einer beglaubigten Abschrift:

    "Bindung an den Vertrag erzeugt etwa die folgende Formulierung:
    „Ich teile Ihnen mit, dass das Familiengericht den Vertrag vom … genehmigt hat und dass ich von dieser Genehmigung Gebrauch mache. Damit ist der Vertrag wirksam zustande gekommen. Eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses des Familiengerichts ist beigefügt.“"
    (Lafontaine in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1829 BGB, Rn. 21)

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