Einzusetzendes Vermögen - MEA

  • Hallo zusammen,

    meine Antragstellerin verfügt über einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück. Beratungshilfe wurde für die beabsichtigte Trennung und Folgesachen beantragt. Nunmehr stellt sich mir die Frage, ob der MEA als einzusetzendes Vermögen zu werten ist? Die Antragstellerin bewohnt das Haus nicht mehr, sondern ihr Mann, von welchem sie sich getrennt hat. Ich habe die Antragstellerin nunmehr verwiesen, dass dasGrundstück einzusetzen ist.
    Nun schrieb die Rechtsanwältin mir, dass der MEA kein verwertbares Vermögendarstelle, da zur Veräußerung und Belastung die Zustimmung des Ehemanneserforderlich wäre.
    Würdet ihr das ausreichen lassen oder kann die Antragstellerin grundsätzlichdarauf verwiesen werden, dass auch ein MEA belastet werden kann.

    Die Antragstellerin verfügt jedoch über keinerlei Einkommen.

  • Das würde ich gut sein lassen. Ein Miteigentumsanteil ist zwar Grundstück im Rechtssinne und kann theoretisch belastet werden, aber das kommt nur in der ZVG-Klausur im Studium vor. Ich kenne jedenfalls keine Bank, die einen MeA beleihen würde. Nach § 90 SGB XII ist das verwertbare Vermögen einzusetzen, gerade an der Verwertbarkeit dürfte es hier mangeln (zumal das typische Scheidungshaus idR bis unter das Dach belastet ist und somit ohnehin nicht weiter beliehen werden kann. Meist reicht der Verkaufserlös, wenn überhaupt, zur Darlehenstilgung). Bei der PKH könnte man evtl. nach OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. September 1994 – 7 WF 2911/94 verfahren, aber die Möglichkeit hast du nicht. Würde es daher nicht an dem MeA scheitern lassen.

  • Bis zur Rechtskraft der Scheidung ist das Haus, das früher die Ehewohnung darstellte, noch Schonvermögen und daher nicht einzusetzen. Erst ab Rechtskraft der Scheidung wäre es denkbar, den 1/2 MEA einzusetzen.

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