Rechtsanwaltskosten eines "Beteiligten" (nicht Kläger oder Beklagter!)

  • Hallo Leute,

    ich habe folgenden Fall: Kläger, Beklagter und ein "Beteiligter" (genau so bezeichnet) im Rubrum. Der Beklagte soll die Kosten tragen. Der Klägervertreter meldet seine Kosten an. Der Rechtsanwalt des Beteiligten aber auch.

    Kann ich die Kosten des Beteiligtenvertreters überhaupt festsetzen?
    Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits, insbesondere die des Gegners zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Gehören die Kosten des Beteiligtenvertreters denn zu den Kosten des Rechtsstreits und kann ich die überhaupt festsetzen (mal unabhängig davon, wer Kostenschuldner ist)?

    Leider kommt kein Kommentar auch nur auf die Idee, diese Frage zu thematisieren. Der Kostenschuldner hat sich mit seiner Stellungnahme natürlich dagegen gestellt und da wäre was handfestes schön.

    Ich hoffe, ihr könnt mir da weiterhelfen.

    Liebe Grüße
    Mara

  • Kläger, Beklagter und ein "Beteiligter" (genau so bezeichnet) im Rubrum.


    :blumen:
    Erstmal: Willkommen im Forum! :)

    Wo spielt das Ganze denn? WEG-Recht? Verwaltungsrecht? Sozialrecht?

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Dabei handelt es sich - ebenso wie bei den Kosten eines Nebenintervenienten oder Beigeladenen nach § 48 WEG - nicht um "Kosten des Rechtsstreites", so dass sie von der allgemeinen Kostenentscheidung nicht erfasst sind. Vielmehr bedarf es zur Kostenerstattung eines ausdrücklichen Ausspruches in der Urteilsformel.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Aus der Akte ergibt sich näher, dass ein WEG-Mitglied eine Versammlung anfechtet, weil irgendwas nicht in Ordnung war. Beteiligte ist eine GmbH, die Verwalter der WEG zu sein scheint.

  • Anfechtungsklagen gegen WEG-Beschlüsse sind nach §46 I WEG gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten.
    Diese werden dabei i.d.R. durch den Verwalter vertreten (§27 II Nr.2 i.V.m. §43 Nr. 4 WEG).

    Der betreffende RA dürfte daher i.d.R. der Beklagtenvertreter sein. Mir scheint das Rubrum etwas merkwürdig zu sein

    Perfektion ist eine Illusion.

    Einmal editiert, zuletzt von jfp (24. April 2018 um 10:34) aus folgendem Grund: Schreibfehlerberichtigung

  • Anfechtungsklagen gegen WEG-Beschlüsse sind nach §46 I WEG gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten.
    Diese werden dabei i.d.R. durch den Verwalter vertreten (§27 II Nr.2 i.V.m. §43 Nr. 4 WEG).

    Der betreffende RA dürfte daher i.d.R. der Beklagtenvertreter sein. Mir scheint das Rubrum etwas merkwürdig zu sein


    Der Verwalter ist im Rahmen des § 43 Nr. 3 und 4 WEG aber nicht Partei (vgl. § 48 Abs. 1 S. 2 WEG), sondern nur Beigeladener. Insofern gilt das von Silberkotelett in #3 Geschriebene, daß der Beigeladene an den Kosten des Rechtsstreites (sowohl Gerichts-, als auch außergerichtliche Kosten der Hauptparteien) nicht zu beteiligen ist (Ausnahme: § 49 Abs. 2 WEG), so daß auch umgekehrt die Hauptparteien keine Kosten des Beigeladenen erstatten müssen (Jennißen/Suilmann, WEG, § 48 Rn. 33). Nur wenn der Verwalter Streithelfer wäre, würde sich ein Erstattungsanspruch ergeben, wozu dann aber eine ausdrückliche Kostenentscheidung (§ 101 Abs. 1 ZPO) notwendig wäre - die liegt hier ja nicht vor.

    Zudem ist für die unbeschränkte Erstattung auch immer die Notwendigkeit zu prüfen, inwieweit der Verwalter zur Wahrnehmung seiner Interessen einen eigenen RA beauftragen durfte (Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 50 Rn. 25; LG Karlsruhe, ZMR 2016, 331 m. Anm. Greiner).

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  • Dem will ich auch nicht widersprechen.

    Nur ist aus dem Sachverhalt nicht ganz eindeutig wie das Verfahren abgelaufen ist. Es sieht auf den ersten Blick danach aus, dass das Rubrum ggf. fehlerhaft sein könnte.

    Es wäre zunächst fraglich für wen sich der "RA der Beteiligten legitimiert hat"
    Inwiefern wurden die Beklagten denn vertreten? An wen wurde diesbezüglich zugestellt (An alle Wohnungseigentümer?, den Verwalter selbst? den benannten RA? oder an einen gesonderten Bekl.-V.?).

    Sofern die Verwalterin tatsächlich eine weitere Beteiligte ist, bedürfte es für die Kostenfestsetzung - wie bereits geschrieben wurde - natürlich einer gesonderten KGE.

    Perfektion ist eine Illusion.

    Einmal editiert, zuletzt von jfp (24. April 2018 um 11:47) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Die GmbH, die Verwalterin ist, ist lediglich Beteiligte, wie es mir scheint. Die Wohnungseigentümer haben sich alle, bis auf einen, von einem Rechtsanwalt vertreten lassen und soweit ich sehen kann, lief auch über diesen die Korrespondenz. Der Verwalterin bzw. deren RA wurden gelegentlich Dinge zu Stn. gesandt, aber zu dem Verfahren haben Sie nichts beigetragen. Es scheint nicht ein Schriftstück von ihr zu geben.

    Dass bei mehreren RAs der Wohnungseigentümer nur in RA erstattungsfähig ist, habe ich auch schon herausgefunden. Da gibt es zwei einschlägige BGH-Entscheidungen.

    Bezüglich der Kostenfestsetzung würde ich es dann jetzt auch so sehen, dass der Verwalter lediglich Beteiligter war und diese Kosten nicht an der Festsetzung teilnehmen.

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