Abtretung lebenslanger Eigentumsvormerkung

  • Hallo allerseits!

    Eingetragen im Grundbuch ist folgende Vormerkung:
    „Lebenslange Eigentumsvormerkung (bedingter Übertragungsanspruch) für Wilhelm A. , geb. am …. Gemäß Bewilligung vom 21.082012 (URNr. …/12, Notar …, …) eingetragen am 05.09.2012.“

    Dem zu Grunde liegt folgende Vereinbarung:
    „Der Erwerber verpflichtet sich für sich und seine Rechtsnachfolger, den übertragenen Grundbesitz zu Lebzeiten von Herrn Wilhelm A. ohne seine Zustimmung weder ganz noch teilweise zu veräußern oder zu belasten. Im Falle der Zuwiderhandlung ist er verpflichtet, den Grundbesitz auf Herrn Wilhelm A. zu übertragen.
    Die Verpflichtung zur Übertragung besteht auch, wenn Zwangsmaßnahmen in den Grundbesitz ergriffen und nicht binnen eines Monats rückgängig gemacht werden. Der Belastung des Grundbesitzes steht die Neuvalutierung bereits eingetragener Grundpfandrechte gleich.
    Die Übertragungsverpflichtung erlischt mit dem Tode von Herrn Wilhelm A. , wenn sie nicht zuvor schriftlich geltend gemacht ist.“

    „Im Grundbuch von Musterdorf Blatt 123 steht in Abt. Il unter Ifd. Nr. 1 für den Erschienenen zu 1.) (Wilhelm A.) eine lebenslange Eigentumsvormerkung (bedingter Übertragungsanspruch) gemäß Bewilligung vom 21.08.2012 eingetragen.
    Die Eigentumsvormerkung sichert den Auflassungsanspruch des Erschienenen zu 1.) (Wilhelm A.) für den Fall, dass Zwangsmaßnahmen in den Grundbesitz ergriffen und nicht binnen eines Monats rückgängig gemacht werden. Der Belastung des Grundbesitzes steht die Neuvalutierung bereits eingetragener Grundpfandrechte gleich.
    Am 29.11.2017 wurde zugunsten der Kreissparkasse Sch… an dem vorgenannten Grundbesitz eine Sicherungshypothek in Höhe von 40.000,00 € in das Grundbuch eingetragen und zwar aufgrund des Urteils des Landgerichts Sch.. vom 01.03.2017, Geschäftszeichen …./17.
    Auf Seiten des Erschienenen zu 1.) (Wilhelm A.) ist nunmehr der Anspruch entstanden, die Zwangsmaßnahme rückgängig zu machen und zwar binnen eines Monats. Geschieht Letzteres in der genannten Frist nicht, besteht seitens des Grundstückseigentümers die Verpflichtung, den Grundbesitz auf den Erschienenen zu 1.) (Wilhelm A.) zurück zu übertragen.

    Der Erschienene zu 1.) (Wilhelm A.) tritt hiermit an die Erschienene zu 2.) (Erna B.), vertreten durch ihre Ergänzungsbetreuerin, seinen Anspruch aus dem Übertragungsvertrag vom 21.08.2012 auf Rückübertragung des Grundbesitzes nebst Eigentumsvormerkung an die Erschienene zu 2.) (Erna B.) ab.
    Die Erschienene zu 2.) nimmt die Übertragung an. Die Erschienenen bewilligen und beantragen, das Grundbuch zu berichtigen.“

    Die ganze Konstellation finde ich sehr merkwürdig, leider finde ich zu der Thematik aber nichts. Handelt es sich bei dem gesicherten Anspruch nicht um einen höchstpersönlichen Anspruch? Und - wenn ich das richtig verstehe - soll sich das „lebenslang“ dann auf die Lebenszeit der Abtretungsempfängerin beziehen?

    :gruebel::gruebel::gruebel:

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • Die Abtretung der Rückübertragungsanspruches müsste möglich sein, sofern sie nicht rechtsgeschäftlich ausgeschlossen wurde.

    Die Bedingungen für den Eintritt der Verpflichtung bleiben dadurch unverändert. Sofern B den Anspruch nicht geltend macht, würde er mit dem Tod des A erlöschen.
    Die Eintragung als lebenslange Vormerkung finde ich ohnehin merkwürdig. Da der Anspruch ja nicht zwingend mit Versterbend es A erlischt, tut es die Vormerkung auch nicht (Es sei denn dies wäre gesondert vereinbart).
    Ich hätte eingetragen, dass der gesicherte Anspruch befristet und bedingt ist.

  • Die Eintragung der Vormerkung wurde so vereinbart bzw. bewilligt ("eine auf die Lebenszeit des A. beschränkte Eigentumsvormerkung").

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • Nun dann würde die Vormerkung als dingliches Sicherungsmittel mit dem Tod des A unabhängig vom etw. Fortbestand schuldrechtlichen Rückübertragungsanspruch erlöschen.

  • Die Eintragung der Vormerkung wurde so vereinbart bzw. bewilligt ("eine auf die Lebenszeit des A. beschränkte Eigentumsvormerkung").


    Also befristete Vormerkung. Wo ist das Problem?

    Dass mit der Befristung auch ein Abtretungsverbot einhergehen könnte -> "Regelmäßig enden die (...) Rückforderungsrechte mit dem Tod des Schenkers und sind somit regelmäßig weder vererblich noch übertragbar" Schöner/Stöber a.a.O.

  • Die Eintragung der Vormerkung wurde so vereinbart bzw. bewilligt ("eine auf die Lebenszeit des A. beschränkte Eigentumsvormerkung").


    Also befristete Vormerkung. Wo ist das Problem?

    Dass mit der Befristung auch ein Abtretungsverbot einhergehen könnte -> "Regelmäßig enden die (...) Rückforderungsrechte mit dem Tod des Schenkers und sind somit regelmäßig weder vererblich noch übertragbar" Schöner/Stöber a.a.O.


    Hat mit der Befristung der Vormerkung (nicht des Anspruchs) nichts zu tun. Im übrigen ist das eine gewagte Aussage, da "regelmässig" der Inhalt der Rückforderungsrechte vertraglich bestimmt ist.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die Eintragung der Vormerkung wurde so vereinbart bzw. bewilligt ("eine auf die Lebenszeit des A. beschränkte Eigentumsvormerkung").


    Also befristete Vormerkung. Wo ist das Problem?

    Dass mit der Befristung auch ein Abtretungsverbot einhergehen könnte -> "Regelmäßig enden die (...) Rückforderungsrechte mit dem Tod des Schenkers und sind somit regelmäßig weder vererblich noch übertragbar" Schöner/Stöber a.a.O.


    Hat mit der Befristung der Vormerkung (nicht des Anspruchs) nichts zu tun. Im übrigen ist das eine gewagte Aussage, da "regelmässig" der Inhalt der Rückforderungsrechte vertraglich bestimmt ist.

    Aber zugleich eine Befristung des Anspruchs ("zu Lebzeiten von Herrn Wilhelm A"). Hab auf die Fundstelle hingewiesen, weil Eierkopf eine gesucht hat ("leider finde ich zu der Thematik aber nichts"). Durchgelesen habe ich die Entscheidung nicht.

  • Die Eintragung der Vormerkung wurde so vereinbart bzw. bewilligt ("eine auf die Lebenszeit des A. beschränkte Eigentumsvormerkung").


    Also befristete Vormerkung. Wo ist das Problem?

    Dass mit der Befristung auch ein Abtretungsverbot einhergehen könnte -> "Regelmäßig enden die (...) Rückforderungsrechte mit dem Tod des Schenkers und sind somit regelmäßig weder vererblich noch übertragbar" Schöner/Stöber a.a.O.


    Hat mit der Befristung der Vormerkung (nicht des Anspruchs) nichts zu tun. Im übrigen ist das eine gewagte Aussage, da "regelmässig" der Inhalt der Rückforderungsrechte vertraglich bestimmt ist.

    Aber zugleich eine Befristung des Anspruchs ("zu Lebzeiten von Herrn Wilhelm A"). Hab auf die Fundstelle hingewiesen, weil Eierkopf eine gesucht hat ("leider finde ich zu der Thematik aber nichts"). Durchgelesen habe ich die Entscheidung nicht.


    Laut Sachverhalt ist der Anspruch bereits entstanden (Eintragung Zwangssicherungshypothek = Vollstreckung in den Grundbesitz, der gradezu klassische Fall für das Entstehen des Rückforderungsanspruchs). Warum der entstandene Anspruch nicht abtretbar sein soll, erschliesst sich mir ehrlich gesagt nicht.

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  • Weil ich, wie schon gesagt, nur auf die Fundstelle hinweisen wollte. Aus der ergibt sich ja auch eine Einschränkung (= "jedenfalls die noch nicht ausgeübten [Ansprüche]"). Immerhin ist der Gedankengang, dass ein Anspruch, sofern er im Wege der Auslegung als höchstpersönlich gelten darf, nicht übertragbar ist, grds. richtig (vgl. Palandt/Grüneberg BGB § 399 Rn 6). Ob ein enstandener, aber noch nicht ausgeübter Anspruch dann übertragbar ist, dürfen andere beurteilen.

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