Nacherben nach vorversterben der Vorebin

  • Im Grundbuch ist Erblasser X als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen.

    X ist 2017 verstorben. Beantragt ist die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Erbfolge auf Grundlage eines notariellen Testamens nebst Eröffnungsniederschrift. In diesem Testament setzt X sein Ehefrau Y zur Vorerbin und seine Kinder (namentlich) zu Nacherben ein. Die Ehefrau Y ist bereits 2015 verstorben, die Vorerbschaft demnach nie angefallen.

    M.E. sind die Kinder jetzt Erben des X geworden und zwar aufgrund testamentarischer Erbfolge nach dem genannten Testament. Die Grundbuchberichtigung kann demnach wie beantragt vollzogen werden.

    Was meint Ihr?

  • Niemand ist ausdrücklich eingesetzt, denn ansonsten hätte sich die Frage des Threadstarters erübrigt.

    Ich werde es allerdings nie begreifen, weshalb die Ersatzerbenfrage in diesen Fällen in notariellen Testamenten nicht ausdrücklich geregelt. wird.

  • Ich komme zu dem Ergebnis, dass die Einsetzung als Nacherben auch die Einsetzung als Ersatzerben beinhaltet, die Kinder somit Erben des X sind und die Grundbuchberichtigung aufgrund des vorliegenden Erbnachweises grundsätzlich erfolgen kann.

    Das genannte Testament des X enthält allerdings an dessen Ende und unter einem eigenen § 5 zudem folgende Pflichtteilsstrafklausel:

    "Wer nach meinem Ableben zu irgendeiner Zeit Pflichtteilsansprüche geltend macht, ist samt seiner Abkömmlinge von jeder Erbschaft und jedem Vermächtnis von mir ausgeschlossen."

    Nach meiner Auffassung ist aufgrund dieser Klausel mindestens eine eidesstattliche Versicherung in der Form des § 29 GBO aller Kinder des X erforderlich, dass sie auf dessen Tod keinerlei Pflichtteilsansprüche geltend gemacht haben.

    Oder muss die eidesstattliche Versicherung sich auch darauf beziehen, dass auf den Tod der Y von den Kindern keinerlei Pflichtteilsansprüche geltend gemacht wurden?


    Was meint Ihr?

  • Da die Kinder ja beim jetzigen Ablauf sofort zur Erbfolge berufen sind steht ihnen ein Pflichtteilsrecht gar nicht zu. Und ob ein Pflichtteil nach der vorverstorbenen Ehefrau verlangt wurde ist den Worten des Testaments nach schon eindeutig egal, denn "Wer nach meinem Ableben ..." kann sich nur auf die Fallgestaltung § 2306 BGB beziehen. Wäre etwas anderes gewollt gewesen, hätte das der Notar gaaanz bestimmt auch anders beurkundet. Die Frage nach einer eV erübrigt sich also.

  • Sehe ich genauso.

    Die Frage der etwaigen Geltendmachung eines Pflichteilsanspruchs durch die potentiellen Nacherben stellt sich nicht, weil sie unmittelbar als unbeschwerde Ersatzerben berufen sind und er hätte sich auch im Übrigen nicht gestellt, weil die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nach § 2306 Abs. 2 BGB erst nach Ausschlagung der Nacherbschaft denkbar gewesen wäre.

    Bitte die Sachverhalte künftig gleich von vorneherein vollständig mitteilen, sonst wird ewig nachtarockt.

    Die Pflichtteilsberechtigung nach der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers spielt keine Rolle. Darauf hat der Erblasser nicht abgestellt.

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