Erbengemeinschaft in der GbR

  • Von zwei Gesellschaftern ist einer verstorben und der Notar legt zur Berichtigung vor:

    - Erbschein, nach dem der Gesellschafer von Ehefrau und Kindern beerbt wird
    - UB
    - privatschriftl. Gesellschaftsvertrag, wonach die Gesellschaft bei Tod mit den Erben des Verstorbenen fortgesetzt wird
    - unterschriftsbegl. Berichtigungsantrag der Erben. Darin steht, das die Erben aufgrund des Erbscheins anstelle des Erblassers Gesellschafter geworden sind und die Grundbuchberichtigung gemäß der Erbfolge erfolgen soll.
    - eidesstattliche Versicherung des verbliebenen Gesellschafters. Er versichert, dass der Vertrag seit Gründung unverändert ist und er zuletzt einziger (?) Gesellschafter gewesen sei.
    Weiter steht da: Aufgrund Gesellschaftsvertrag und Erbfolge sind Gesellschafter künftig: a) Verbleibender zu 1/2 b) X,Y,Z in Erbengemeinschaft zu 1/2.
    Es wird Grundbuchberichtigung entsprechend der Erbfolge beantragt.

    Soll man das jetzt großzügig auslegen, dass nicht die Erbengemeinschaft, sondern die Erben als Gesellschafter einzutragen sind?

  • Sowas scheint immer wieder zu kommen.

    Eine Eintragung der Erben als Erbengemeinschaft am GbR-Anteil ist nicht möglich.

    Wie Du mit der Hürde des schriftlichen Gesellschaftsvertrages sowie der eidesst. Versicherung umgehst, muss Du anhand der o.g. Verlinkung entscheiden.

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  • Was den Gesellschaftsanteil des Erblassers an einer Personengesellschaft betrifft, gilt nach herrschender Rspr. eine Besonderheit: die Erben erwerben unmittelbar mit dem Erbfall ohne Weiteres und ohne Dazutun jeweils eigenständige Gesellschaftsanteile im Umfang ihrer Erbquoten (vgl. Proff, DStR 2017, 2555).

  • Was den Gesellschaftsanteil des Erblassers an einer Personengesellschaft betrifft, gilt nach herrschender Rspr. eine Besonderheit: die Erben erwerben unmittelbar mit dem Erbfall ohne Weiteres und ohne Dazutun jeweils eigenständige Gesellschaftsanteile im Umfang ihrer Erbquoten (vgl. Proff, DStR 2017, 2555).

    Und ich dachte immer, es kommt auf die im Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelungen an.

  • Kommt es grundsätzlich auch. Man kann aber im Gesellschaftsvertrag nichts vereinbaren was gesetzlich nicht zulässig ist.

    Und eine Erbengemeinschaft kann halt nicht Mitglied einer werbenden Personengesellschaft sein.

  • Sie kann allerdings Mitglied der Liquidations-GbR werden, wenn die GbR durch das Ableben des betreffenden Gesellschafters aufgelöst wird. Aber im vorliegenden Fall wird sie nicht aufgelöst, sondern mit den Erben fortgesetzt. Bleibt also nur noch die Frage offen, ob Du Dich mit der eV des Altgesellschafters zufrieden gibst oder ob Du noch zusätzlich die eV aller eintretenden Erben verlangst.

  • Nach OLG München, Beschluss vom 28.07.2015 - 34 Wx 106/15 könnte man auch eine Erklärung der Erben verlangen. Bei denen wird es aber, sowohl was den Inhalt eines nur mündlich geschlossenen Vertrags als auch den unveränderten Fortbestand eines Vertrags betrifft, fast immer auf eine Erklärung des Nichtwissens hinauslaufen (BayObLG (2. ZS), Beschluß vom 13. 8. 1992 - 2Z BR 60/92, BayObLG, Beschluß vom 2. 11. 2000 - 2Z BR 111/00).
    Da könnte einem Außenstehenden schon ein bisschen sinnlos vorkommen.

  • Das liegt bei eidesstattlichen Versicherungen, die - wie häufig - ein Nichtwissen zum Gegenstand haben, in der Natur der Dinge.

    Ich vertrete auch die Ansicht, dass die eV von allen Beteiligten abzugeben ist. Das entspricht auch der Rechtslage bei anderen Sachverhalten im Anwendungsbereich des § 35 GBO (fehlendes Pflichtteilsverlangen usw.).

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