§ 727 ZPO, Form HR-Auszug

  • Zum Nachweis einer Rechtsnachfolge legt mir eine Gläubigerin eine notariell beglaubigte Kopie eines einfachen Handelsregisterauszuges vor. Der genügt aber doch nicht den Formerfordernissen des § 727 ZPO, oder? Die Vorschrift verlangt den Nachweis durch "öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden". Ein einfacher HR-Auszug im Original würde diese Kriterien nicht erfüllen, so dass auch die begl. Abschrift eines solchen einfachen HR-Auszugs nicht ausreichen kann. Vorgelegt werden muss mir daher m.E. ein amtlicher (also vom Registergericht beglaubigter) HR-Auszug, oder?

  • Es bleibt die Frage offen warum es dem Grundbuchamt zumutbar sein soll auf das Online-HR zuzugreifen (§32 GBO) und dem Vollstreckungsgericht nicht. Ich würde eine analoge Anwendung in Betracht ziehen.

  • Kommt drauf an.

    Ein "amtlicher Ausdruck" ist es natürlich nicht, den kann nur das Registergericht erstellen.

    Wenn der Notar bescheinigt, dass er das elektronische HR eingesehen hat, dabei den beigefügten Ausdruck fertigte und dass der Ausdruck mit dem von ihm eingesehenen Daten übereinstimmt, haben wir es mit einer notariellen Bescheinigung nach § 21 Abs. 1, 2 BNotO zu tun (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BNotO!).

    Wenn es sich nur um eine beglaubigte Kopie eines einfachen Ausdrucks handelt -> Tonne.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich denke der Unterschied besteht darin, dass dem Schuldner gem. § 750 Abs. 2 ZPO die Klausel und die Nachweise, auf deren Grundlage die Klausel erteilt wurden, zugestellt werden müssen, damit er die Klauselerteilung überprüfen kann, vgl. hierzu BGH vom 13.10.2016, V ZB 174/15. Und einem Laien ist eine Einsicht ins HR eben nicht ohne weiteres möglich, so dass ihm ein HR-Auszug mit zuzustellen ist. Dieser Ermöglichung der Überprüfung bedarf es im Rahmen von § 32 GBO nicht!

  • Ich denke der Unterschied besteht darin, dass dem Schuldner gem. § 750 Abs. 2 ZPO die Klausel und die Nachweise, auf deren Grundlage die Klausel erteilt wurden, zugestellt werden müssen, damit er die Klauselerteilung überprüfen kann, vgl. hierzu BGH vom 13.10.2016, V ZB 174/15. Und einem Laien ist eine Einsicht ins HR eben nicht ohne weiteres möglich, so dass ihm ein HR-Auszug mit zuzustellen ist. Dieser Ermöglichung der Überprüfung bedarf es im Rahmen von § 32 GBO nicht!

    Guter Punkt, den hatte ich nicht bedacht.

  • Ein Unterschied dürfte sein, dass der Schuldner als Eigentümer bei der Eintragung ins Grundbuch bereits gem. §55 GBO benachrichtigt wird, während er von der im HR verlautbarten Änderung i.d.R. nichts wissen dürfte.

  • Als urkundenverwahrende Stelle beim Amtsgericht bin ich für die Umschreibung von Vollstreckungsklauseln zuständig. Im vorliegenden Fall wurde die Vollstreckungsklausel im Jahre 2003 der A-Bank eG erteilt. Im Jahre 2017 erfolgte die Verschmelzung mit der B-Bank eG durch Aufnahme der A-Bank eG.
    Jetzt soll die Kausel auf die B-Bank eG umgeschrieben werden. Hierzu ist eine Notarbescheinigung erforderlich. Kann ich die Bescheinigung selbst machen oder nicht ? Oder muss die B-Bank eine entsprechende Bescheinigung eines Notars vorlegen ?

  • Wie kommst du eig. darauf, dass eine Notarbescheinigung erforderlich ist?

    Du müsstest die Rechtnachfolge grundsätzlich in eigener Zuständigkeit anhand der Eintragungen im Register prüfen. Eine Bescheinigung kann m.E. nicht gefordert werden.

  • zu #12: Hab ich mir gedacht. Besteht bei der Klauselumschreibung zum Nachweis der Rechtsnachfolge freie Wahl zwischen Notarbescheinigung und begl. Handelsregisterabschriften. Ich meine, dass es hier mal eine Entscheidung gab, dass dies nicht der Fall ist ?
    zu # 13:Gem. § 750 Abs. 2 ZPO sind Nachweisurkunden mit zuzustellen.

  • Es könnte durchaus sein das frei Wahl besteht, aber die Wahl hätte dann der Antragsteller und nicht das Gericht.

    Das man dann einen begl. HR-Auszug oder eine Notarbescheinigung fordert halte ich gem. der vorausgehenden Ausführungen für richtig.

  • Beim Verweis auf § 32 GBO immer auf den feinen Unterschied achten:
    Nur für den Bestand einer Firma und deren Vertretungsverhältnisse darf das Gericht auf die elektronische Einsichtnahme verwiesen werden (Abs.1 SATZ 1).
    Nicht hingegen für Rechtsnachfolgen; hier sind weiterhin begl. Registerauszüge oder Notarbescheinigungen vorzulegen (vgl. Jurksch in Rpfleger 2014, 405).

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Kann vielleicht jemand eine "ordnungsgemäße" Vollstreckungsklausel bei verschmelzungsbedingter Rechtsnachfolge als Muster einstellen, da diese Fälle bei den urkundenverwahrenden Amtsgerichten recht häufig sind ?

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