§ 727 ZPO, Form HR-Auszug

  • Vorstehende Ausfertigung stimmt mit der Urschrift überein und wird [neuer Gläubiger] zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen [Schuldner] erteilt.

    Begründung:
    Der [in der Urschrift genannte Gläubiger] ist als übertragender Rechtsträger mit [neuer Gläubiger] als übernehmender Rechtsträger durch Aufnahme verschmolzen. Die Eintragung im Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers (AG Kuhdorf HRB 2) erfolgte am ..., die Eintragung im Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers (AG Hauptstadt HRB 58687) erfolgte am ... . Dies ist nachgewiesen durch [Bezeichnung des Nachweises], welche/r in [Form] vorlag und hier in beglaubigter Abschrift beigefügt ist. [ordnungsgemässe Verbindung nicht vergessen!]

    Die [Altgläubiger] am ... erteilte Vollstreckungsklausel wurde eingezogen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub



  • Perfekt! Was meinst Du mit „ordnungsgemäße Verbindung nicht vergessen“ ?


    Auf dem Amtsgericht werden Urkunden, Vollstreckungsklauseln samt Nachweisen einfach nur per Heftklammer verbunden (ohne Schnur und Siegel).

    Soweit Amtsgerichte künftig im Rahmender Verwahrung notarieller Akten derstaatlichen Notariate oder selbständiger Notare nach § 46 Abs. 4 LFGG i.d.F. ab01.01.2018 i.V.m. §§ 51 Abs. 1 Satz 3, 45 Abs. 4 Satz 2 BNotO Ausfertigungenoder Abschriften notarieller Ausfertigungen erteilen, gelten nicht dieVorschriften für die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften durchNotare, sondern die Vorschriften über die Erteilung von Ausfertigungen oderAbschriften gerichtlicher Dokumente (vgl. § 317 Abs. 4 ZPO).

    Einmal editiert, zuletzt von Anton (26. April 2018 um 10:07)

  • Ohne feste untrennbare Verbindung - mindestens "knicken, tackern, übersiegeln" - wird es wohl kaum gehen.

    Das ist nirgends vorgeschrieben. Die "größten" Urteile werden nur mit einer Klammer geheftet. Bei einem 1 qm Kaufvertrag wird genäht, mit Schnur und Siegel verbunden, Oblaten abgeleckt usw. Da ist es bei den Gerichten einfacher.

  • Das ist nirgends vorgeschrieben. Die "größten" Urteile werden nur mit einer Klammer geheftet. Bei einem 1 qm Kaufvertrag wird genäht, mit Schnur und Siegel verbunden, Oblaten abgeleckt usw. Da ist es bei den Gerichten einfacher.


    Kommt auf das Bundesland an. Für NRW zB.:

    § 9 Geschäftsordnung
    Heften von Urkunden, Ausfertigungen und
    vollstreckbaren Entscheidungen


    1.
    Soweit es vorgeschrieben oder üblich ist, Urkunden, Ausfertigungen usw. mit Garn oder Schnur zu heften, haben die Gerichte und Staatsanwaltschaften Garn oder Schnur in den Landesfarben Grün-Weiß-Rot zu verwenden.

    2.
    Die Urkunden, Ausfertigungen usw. sollen im oberen Drittel des Seitenrandes so geheftet werden, dass eine Beschädigung der Heftschnur beim Lochen und Abheften der Urkunden vermieden wird.

    3.
    Bestehen vollstreckbare Entscheidungen und sonstige zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel aus mehreren Blättern, so sind diese in einer Weise zu verbinden, die eine unbeabsichtigte Trennung nicht ohne weiteres ermöglicht. Hierzu können Heftösen, Heftklammern (nicht Büroklammern), Klebestreifen oder Heftleisten verwendet werden; die innenseitigen Heftstellen sind jeweils so mit dem Dienststempel zu überstempeln, dass der Stempelabdruck je zu einem Teil die gegenüberliegenden Innenseiten erfasst. Eine Verbindung mit Schnur und Siegel wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Im Hinblick auf die starke Beanspruchung der vollstreckbaren Ausfertigungen bei der Zwangsvollstreckung ist festes Papier (nicht unter 70 g/m2) zu verwenden.

  • Ja !

    Verbindung von vollstreckbaren Entscheidungen
    und einfachen Ausfertigungen, die aus
    mehreren Blättern bestehen

    AV d. JuM vom 22. Juli 1991 (1454 -1/425)
    - Die Justiz 1991 S. 410 -
    Bezug: AV d. JuM vom 3. April 1981 (1454-1/425)
    - Die Justiz S. 225 -

    Die im Bezug genannte AV tritt nach der Bereinigungsanordnung
    der Landesregierung zum 31. Dezember 1991
    außer Kraft. Sie wird wie folgt neu erlassen:

    Bestehen vollstreckbare Entscheidungen aus mehreren
    Blättern, so sind diese mittels Heftklammem (nicht Büroklammern),
    Klebestreifen oder Heftleiste miteinander zu
    verbinden; die innenseitigen Heftstellen sind jeweils in
    der Weise mit dem Dienststempel zu überstempeln, daß
    der Stempelabdruck je zu einem Teil die gegenüberliegenden
    Innenseiten erfaßt. Eine Verbindung mit Schnur und
    Siegel wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
    Bei einfachen Ausfertigungen von Gerichtsentscheidungen,
    die aus mehreren Blättern bestehen, und die mittels
    Heftklammern verbunden werden, ist ein Überstempeln
    der innenseitigen Heftstellen nicht erforderlich.
    Im Hinblick auf die starke Beanspruchung der vollstreckbaren
    Ausfertigungen bei der Zwangsvollstreckung
    sollte festes Papier (mindestens 80g/m2) verwendetwerden.

  • gelöscht, Zwischenbeiträge übersehen...es ist früh

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Vorstehende Ausfertigung stimmt mit der Urschrift überein und wird [neuer Gläubiger] zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen [Schuldner] erteilt. Begründung: Der [in der Urschrift genannte Gläubiger] ist als übertragender Rechtsträger mit [neuer Gläubiger] als übernehmender Rechtsträger durch Aufnahme verschmolzen. Die Eintragung im Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers (AG Kuhdorf HRB 2) erfolgte am ..., die Eintragung im Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers (AG Hauptstadt HRB 58687) erfolgte am ... . Dies ist nachgewiesen durch [Bezeichnung des Nachweises], welche/r in [Form] vorlag und hier in beglaubigter Abschrift beigefügt ist. [ordnungsgemässe Verbindung nicht vergessen!] Die [Altgläubiger] am ... erteilte Vollstreckungsklausel wurde eingezogen.


    Zum vorigen Beitrag von tom: #21

    Sind in einer Notarbescheinigung gem. § 21 BNotO die vorstehend aufgeführten Angaben mit Datum der Eintragungen erforderlich ?

    Ich habe schon Notarbescheinigungen mit folgendem Inhalt erhalten:
    Ich, der Notar, bescheinige hiermit aufgrund heutiger Einsicht in das Handesregister.....HRB, dass die A-AG mit dem Sitz in X auf die B-AG mit dem Sitz in Y verschmolzen wurde.

    Weiter nichts ! Sind solche Notarbescheinigungen als Nachweis der Rechtsnachfolge zur Umschreibung einer Vollstreckungsklausel ausreichend ?
    Gibt es Formularbücher, in denen Notarbescheinigungen aufgrund verschmelzungsbedingter Rechtsnachfolge behandelt werden ?

    Einmal editiert, zuletzt von Anton (24. November 2021 um 08:03)

  • Aus der Notarbescheinigung müssen der Tag der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers sowie Firma und Sitz des übertragenden Rechtsträgers ersichtlich sein (OLG München DB 1989, 1918),
    DNotI-Report 18/98, September 1998 – Seite 180 –
    Wortlaut so wie bei tom #21

    Einmal editiert, zuletzt von Paulus (23. November 2021 um 16:55)

  • Die [Altgläubiger] am ... erteilte Vollstreckungsklausel wurde eingezogen.

    Hallo ihr Lieben,

    kurze doofe Frage (mache ganz neu Urkundssachen und so wirklich helfen kann mir hier am Gericht keiner..):
    Was genau heißt das mit dem Klausel einziehen?


    Und noch eine kleine Frage zu einem Fall, den ich hier gerade habe. Ich habe eine notarielle Rechtsnachfolgebescheinigung, in welcher der Notar bestätigt, dass er Einsicht in das Handelsregister genommen hat. Diese Bescheinigung ist jedoch schon aus 2018.

    Würdet ihr euch nun einen Handelsregisterauszug anfordern (wenn auch nicht beim selben Gericht) und dies auch mit in die Klausel aufnehmen?

  • Ich schreibe diesen Passus mit dem Einziehen der Vollstreckungsklausel nicht, da ich sie ja umschreibe. Da gibt es nichts einzuziehen.

    Für deinen Fall: Mir würde die Notarbescheinigung reichen, es sei denn, du hast Zweifel, dass sie den aktuellen Stand wiedergibt. Meist hat man solche Umschreibungen ja bei größeren Banken, da weiß man schon, dass die Bank jetzt immer noch so heißt wie 2018. Wenn nicht hat sowieso der Gläubiger bei der anschließenden Vollstreckung ein Problem. Insofern würde ich umschreiben und fertig.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Diese zeitlichen Grenzen kommen doch nur dann zum Tragen, wenn es um den Nachweis einer Vertretungsmacht bei einer zeitlich späteren Vertretungshandlung geht.

    Wenn es um den Nachweis einer behaupteten Rechtsnachfolge (Verschmelzung etc.) geht, wird eine 2018 erstellte Bescheinigung über eine z.B. 2017 erfolgte Rechtsnachfolge nicht "alt". Sollte sie durch nachfolgende, aber nicht im Antrag benannte Rechtsänderungen überholt sein, ist das die Risikosphäre des Gläubigers.

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