Nichtberücksichtigung Unterhaltsberechtigten


  • Der genannte Beschluss des BGH betrifft aber eine andere Sachlage, nämlich die Nichtberücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten, weil an diesen kein Unterhalt geleistet wird (oder eben eigene Einkünfte hoch genug sind).

    Wenn wie im hier nachgefragten Sachverhalt (irrtümlich oder aus freien Stücken) Unterhalt an Sohn X geleistet wird, der diesem eigentlich (nach der Rechtsprechung) nicht zustehen würde, kann das Vollstreckungsgericht dennoch keine Bestimmung treffen, dass Sohn X nicht zu berücksichtigen ist. Ansonsten würde es eine materiell-rechtliche Frage entscheiden, die der Entscheidung des Familienrichters unterliegt (bzw. unterliegen würde, wenn der Vater die Zahlungen einstellt und Sohn damit nicht zufrieden ist).

  • Ich denke, das IG kann hier bereits deshalb keinen "klarstellenden Beschluss" fassen, weil es von diesem keinen "Blankettbeschluss" gibt, der klargestellt werden könnte.

  • Ich denke, das IG kann hier bereits deshalb keinen "klarstellenden Beschluss" fassen, weil es von diesem keinen "Blankettbeschluss" gibt, der klargestellt werden könnte.



    Das ist zu einfach gedacht. Der "Blankettbeschluss" ist der Eröffnungsbeschluss der ja die Beschlagnahme bewirkt.

  • Ich denke, das IG kann hier bereits deshalb keinen "klarstellenden Beschluss" fassen, weil es von diesem keinen "Blankettbeschluss" gibt, der klargestellt werden könnte.



    Das ist zu einfach gedacht. Der "Blankettbeschluss" ist der Eröffnungsbeschluss der ja die Beschlagnahme bewirkt.

    Zutreffend; ändert aber m.E. nichts an dem Ansatz, dass es eben kein Klarstellungsbeschluss wäre....

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