Hallo zusammen,
ich habe einen etwas komplizierten Fall auf dem Tisch:
Bevollmächtigter stellt für Ast. Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe.
In der Zwischenverfügung wurde durch die Kollegin darauf hingewiesen, dass ihrer Ansicht nach ein anderes Amtsgericht örtlich zuständig ist. Das Gericht beabsichtige eine Verweisung an das örtlich zuständige Gericht. Es bestehe Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen
Der Vollständigkeit halbe wurde noch auf die weiteren Hindernisse hingewiesen.
Bedauerlicherweise wurde dann - nachdem kein Reaktion erfolgt ist - der Antrag von mir zurückgewiesen.
Daraufhin legte der Anwalt Erinnerung ein und bittet um Verweisung an das örtliche zuständige Gericht.
In der Erinnerung geht er nun auch sehr ausführlich auf die örtliche Unzuständigkeit des hiesigen Gerichts ein.
Meine Frage: Ist diese Verweisung noch möglich oder muss nicht hier durch das örtlich unzuständige Gericht über die Erinnerung entschieden werden?