Hallo,
gem. § 166 VwGO kann der Vorsitzende die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei auf den U.d.G. übertragen oder nicht.
Hier liegt folgender Fall vor:
Die Kammer hat PKH o.R. bewilligt und die Prüfung nicht übertragen (d.h. sie haben gleich selbst entschieden). Nun hat der BezRev Beschwerde gem. § 127 III ZPO eingelegt, da keine Raten bewilligt wurden.
Die Kammer hat nun weitere Unterlagen angefordert und möchte die Prüfung im Beschwerdeverfahren nun auf den U.d.G. abwälzen.
Ich finde dazu leider nichts. Kann sie jederzeit übertragen? Oder muss sie die Suppe nun selbst auslöffeln?
Habt ihr Fundstellen?
Vielen Dank.