Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung

  • Steh grad auf dem Schlauch: "der Beklagte wird verurteilt, in den freihändigen Verkauf und die Auflassung des im Grundbuch von ... Band...Blatt ..eingetragenen Grundstücks ab einem Kaufpreis von mindestens 450.000 € einzuwilligen."
    Von diesem Urteil kann doch mangels vollstreckungsfähigem Inhalt keine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden???

  • wäre die vollstreckbare Ausfertigung nicht Voraussetzung für ein Verfahren nach § 888 ZPO?

    Diese Gegenfrage hat aber nichts mit der Frage zu tun ob ein vollstreckungsfähiger Inhalt vorliegt... :gruebel:

    Meines Erachten kein vollstreckungsfähiger Inhalt => keine Klausel (=> auch kein §888 ZPO EDIT: die Abgabe einer Willenserklärung ist auch kein Fall des § 888 ZPO).

    "wird verurteilt... ab einem Kaufpreis von mindestens 450.000 € einzuwilligen"

    d.h. aus dem Urteil allein heraus ist definitiv nicht ersichtlich, ob er nun zustimmen muss oder nicht. Dieskann sich ja gerade nur aus irgendwelchen nicht näher genannten weiteren Unterlagen ergeben (Kaufangebot oder sonst was, und in welcher Form? etc.)

    Meines Erachten kann dieses Urteil nur die materiell rechtliche Grundlage für ein späteres (dann hoffentlich vollstreckungsfähiges) Urteil bilden. Mehr nicht.

  • Meines Erachten kann dieses Urteil nur die materiell rechtliche Grundlage für ein späteres (dann hoffentlich vollstreckungsfähiges) Urteil bilden. Mehr nicht.


    :zustimm:
    Zumal § 888 ZPO nicht als "Umweg" dafür dient, eine unzureichend bestimmte Willenserklärung nach § 894 ZPO zu erzwingen (OLG Saarbrücken, FamRZ 2015, 430; BGH, NJW 2011, 3161).

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  • Vielen Dank für die Antworten. Da es sich um die Abgabe einer Willenserklärung handelt und damit § 894 ZPO einschlägig ist kann ja dahingestellt bleiben ob ein vollstreckungsfähiger Inhalt vorliegt da für § 894 Satz 1 ZPO sowieso keine Klausel erforderlich ist.


    Dein Sinneswandel gegenüber Beitrag 1 ist schon interessant. :gruebel:

    Wenn man hier schon von § 894 ZPO ausgehen möchte, wäre der Satz 2 anzuwenden. Der Kaufpreis bzw. die Mindesthöhe ist als Gegenleistung anzusehen.

    Also wird eine vollstreckbare Ausfertigung benötigt!

  • Der Kaufpreis bzw. die Mindesthöhe ist als Gegenleistung anzusehen.


    :gruebel: Da komm ich nicht mit. Woraus ergibt sich denn, daß der Kaufpreis an den Beklagten (als Gegenleistung) zu fließen hat? Vielleicht steht der doch "im selben Lager" wie der Kläger, soweit es z. B. den gemeinschaftlichen freihändigen Verkauf an einen Dritten betrifft?

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  • Der Kaufpreis bzw. die Mindesthöhe ist als Gegenleistung anzusehen.


    :gruebel: Da komm ich nicht mit. Woraus ergibt sich denn, daß der Kaufpreis an den Beklagten (als Gegenleistung) zu fließen hat? Vielleicht steht der doch "im selben Lager" wie der Kläger, soweit es z. B. den gemeinschaftlichen freihändigen Verkauf an einen Dritten betrifft?


    Ja gut, vielleicht ist es auch keine Gegenleistung im klassischen Sinne.

    Jedenfalls handelt es sich nicht um einen (klaren) Fall des § 894 ZPO, wie bobbi nun plötzlich für sich festgestellt hat.

    Es liegt keine unbedingte Verurteilung zu einer Willenserklärung vor, sondern quasi unter einer Bedingung: "...ab einem Kaufpreis von mindestens 450.000 € einzuwilligen."

    Da letzteres nicht bekannt ist, verbietet es sich, aufgrund dieses Urteils einfach von der Fiktion der abgegebenen Willenserklärung auszugehen.


  • Es ist definitiv keine Gegenleistung (Zahlung, Handlung oder ebenfalls Willenserklärung), sondern ausschließlich eine Bedingung (Tatsache) tituliert. Es soll in den Verkauf und die Auflassung "eingewilligt" werden, was für mich erst einmal zwei Willenserklärungen beinhaltet (Einwilligung in den Verkauf -> Verpflichtungsgeschäft, Einwilligung in die Auflassung -> Verfügungsgeschäft). Soweit man die "Einwilligung" in die Auflassung als Ersetzung der Auflassungserklärung verstanden wissen will, ist diese m. E. aber gem. § 925 Abs. 2 BGB sowieso schon unwirksam. Denn (auch) die Verurteilung zur "Einwilligung" der Auflassung steht unter der Bedingung, daß "ein Kaufpreis" min. die 450T EUR beträgt.

    Abgesehen davon, muß eine Verurteilung nach § 894 ZPO grds. unbedingt und vorbehaltlos sein (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 894 Rn. 2). Das ist hier gerade nicht der Fall. Also kann man zumindest nicht von einer Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung ausgehen, so daß es auch nicht auf § 894 S. 2 ZPO ankommt, der sowieso nur für den Fall einer vom Gläubiger geschuldeten Gegenleistung Relevanz hätte.

    Eingangsfrage war aber letztlich, ob eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden kann. Das ist m. E. nicht möglich. Zum einen liegt zwar die Verurteilung zur Abgabe zweier Willenserklärungen vor. Ob diese bestimmt genug ist, kann man mal dahingestellt lassen. Jedenfalls bedarf ein solcher Titel zur Verurteilung einerseits aber (mit Ausnahme des hier nicht relevanten § 894 S. 2 ZPO) grds. keiner Vollstreckungsklausel, sondern nur des Rechtskraftvermerks. Zum anderen kann aber (mit Erteilung des Rechtskraftvermerks) nicht die Fiktion der tenonierten Willenserklärungen erreicht werden, weil sie nicht unbedingt und vorbehaltlos erklärt worden sind, wobei die tenonierte Auflassung selbst bei Unterstellung einer Fiktionswirkung materiell-rechtlich sowieso unwirksam wäre.

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