Einstellung § 30 ZVG im Beschwerdeverfahren

  • Hallo,

    Sachverhalt: Zuschlag wurde erteilt, Meistbietender legt noch im Termin Beschwerde dagegen ein, mit der Begründung das Gericht habe bei der Gebotserfassung Verfahrensfehler begangen.

    Lassen wir dahinstehen, ob die Beschwerde berechtigt ist. Jedenfalls wird der Zuschlag ja jetzt nicht sofort rechtskräftig und wenn der Rechtspfleger nicht abhilft wandert die Akte zum Landgericht.

    Frage: kann jetzt der Gläubiger noch eine Einstellung nach § 30 ZVG bewilligen, so dass der Zuschlag aufgehoben und versagt würde?

    Ich dachte anfangs, das geht auf keinen Fall. Jetzt habe ich aber mehrere Seiten im www durchgeforstet, die davon sprechen, dass der 30er "bis zur Rechtskraft des Zuschlages " gezogen werden kann.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Mit Verkündung des Zuschlags (nicht mit dessen Rechtskraft oder sonstwie künstlich konstruiert) verliert der Schuldner das Eigentum am Objekt. Es unterliegt dadurch auch nicht mehr der Disposition des Gläubigers. Der kann natürlich viel erklären, auch eine einstweilige Einstellung oder gar die Antragsrücknahme. Es wirkt sich aber nicht weiter aus.
    Bsp: Du versteigerst zwei Objekte im Einzelausgebot und erteilst lediglich bzgl einem den Zuschlag. Wenn der Gläubiger dann die einstweilige Einstellung bewilligt, wirkt das nur für das zweite Objekt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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