Versicherung § 4 Abs. 3 Nr. 2

  • Hallo ihr Lieben

    folgender Fall:

    Mann geht 2017 zu einer RAin A. Stellt dort den Antrag auf Beratungshilfe. Auf Zwischenverfügungen wird nicht reagiert. Akte wird für 6 Monate auf Frist gelegt, um sie nach Ablauf wegzulegen.

    Mann geht 2018 zu einer RAin B. Er versichert , dass ihm in dieser Angelegenheit bisher keine Beratungshilfe bewilligt oder versagt wurde.

    Nun fällt mir bei der Prüfung die Akte aus 2017 auf. In dieser Akte nimmt dann die RAin den Antrag auf Bewilligung zurück.

    Nun habe ich den Salat.

    Der Antrag wäre zurückgewiesen worden, wäre er nicht zurück genommen worden.

    Kann ich nun Beratungshilfe bewilligen, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen? :gruebel:

  • Sehr unschön....aber er hat ja nichts Falsches versichert: es wurde ja tatsächlich weder BerH bewilligt, noch wurde sie zurückgewiesen.
    Ich kenne jetzt den Sachverhalt nicht, aber wenn beim ersten Antrag zwischenverfügt wurde, weil die Sache damals noch nicht beratungshilfefähig war (Stichwort Präventivberatung) und jetzt BerH gegeben werden könnte, würde ich bewilligen.
    Anderenfalls würde ich wegen anderweitiger Hilfsmöglichkeit (Ergebnis der ersten Beratung) oder Mutwilligkeit (oft wollen die Leute zu einem zweiten Anwalt, weil ihnen die Auskunft des ersten nicht gefallen hat) zurückweisen.

  • Der erste Antrag wurde (zeitlich sehr spät) zurückgenommen und der zweite Antrag wurde bewilligt.

    Da sehe ich keinen Salat und kein Problem.

    Mit was wäre gewesen wenn ist nie jemandem geholfen.

    (Ein Problem sehe ich bei eurer Aktenprüfung: Wieso fällt beim Eingang des späteren Antrags nicht auf, dass bereits ein verfahren der gleichen Person anhängig ist?)

  • Der Antrag wäre zurückgewiesen worden, wäre er nicht zurück genommen worden.

    Wäre, wäre, Fahrradkette (L. Matthäus)
    Aus dem Grund entscheide ich nach Zwischenverfügung und angemessener Frist. Dem AST steht ja die Erinnerung offen.
    Letztlich ist her (bei vorliegen der weiteren Voraussetzungen) m.E. zu Bewilligen. Du weißt schließlich nicht, ob damals eine Beratung durch RA A stattfand oder nicht. Falls ja, muss sich der AST mit RA A um die Vergütung streiten. Jedenfalls nicht mit dir.

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