Niederlegung per E-Mail

  • Eine Form ist für die Amtsniederlegung nicht allgemein vorgeschrieben. Es kann also auch mündlich niedergelegt werden, auch wenn das aus Beweiszwecken nicht zu empfehlen ist, da dann ein Zugangsnachweis fehlt. Möglich ist natürlich, dass die Satzung bzw. der Geschäftsführervertrag ein Formerfordernis aufstellen.

    Zu richten ist die Niederlegung an das Bestellorgan.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Das muss man wirklich im Einzelfall entscheiden.
    Gab es eine Lesebestätigung? Oder enthält die vorgelegte Email vielleicht sogar eine Antwort des Bestellungsorgans? Wie lautet die Email-Adresse? Ist für Dich damit nachvollziehbar, dass die Email einen der Gesellschafter erreichen konnte oder handelt es sich um eine bloße Fantasie-Adresse?

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

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