Arrestbeschluss und Pfändung

  • In einem Verfahren wurde ein Arrestbeschluss erlassen. Später wurde dieser Arrestbeschluss in einem Teilanerkenntnis- und Endbeschluss bestätigt.

    Aus der EDV ergibt sich noch ein Beschluss, wonach der Beschwerde der Arrest-Antragstellerin teilweise abgeholfen wird und die Beschwerde im übrigen dem OLG zur Entscheidung vorgelegt wird.

    Dort liegt die Akte heute noch. Ich habe keine Ahnung, was dort aus diesem Arrestbeschluss geworden ist.

    Nun folgt ein Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses auf der Grundlage des Arrestbeschlusses.

    Frage: Kann ich den Pfändungsbeschluss auf der Grundlage der wenigen Dinge machen, die sich hier aus der EDV ergeben? Ich halte das für riskant. Was soll ich sonst machen? Akte vom OLG zurückfordern? Soll der RA den Arrestbeschluss vorlegen? Kann ich die Pfändung in diesem Stadium überhaupt erlassen?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Mein Schnellschuß: 1. Der Gläubiger muß den Titel vorlegen. 2. Ich würde beim OLG nach der Akte fragen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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