Zustellung an Insovenzverwalter

  • In einem Verfahren (nicht dem Insolvenzverfahren) muss ich noch über den Antrag eines Insolvenzverwalters entscheiden.
    Bis wann kann ich noch an ihn wirksam zustellen?

    Aus den Insolvenzbekanntmachungen kann ich folgendes ersehen:

    Der Schlussverteilung wurde zugestimmt. Die Durchführung des Schlusstermins erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten können zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen bis zum 14.05.2018 Stellung nehmen. Zu verteilen sind 0,00 €.

    Verstehe ich es richtig, dass das Insolvenzgericht nach § 200 InsO am 15.05.2018 die Aufhebung des Insolvenzverfahrens beschließen kann, dann die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt und die Wirksamkeit nach § 9 InsO 2 Tage nach derVeröffentlichung, also frühestens am 17.05.2018, 12:00 Uhr eintreten kann?
    Dann wäre mir eine Zustellung bis zum 16.05.2018 möglich?

  • In einem Verfahren (nicht dem Insolvenzverfahren) muss ich noch über den Antrag eines Insolvenzverwalters entscheiden.
    Bis wann kann ich noch an ihn wirksam zustellen?

    Aus den Insolvenzbekanntmachungen kann ich folgendes ersehen:

    Der Schlussverteilung wurde zugestimmt. Die Durchführung des Schlusstermins erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten können zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen bis zum 14.05.2018 Stellung nehmen. Zu verteilen sind 0,00 €.

    Verstehe ich es richtig, dass das Insolvenzgericht nach § 200 InsO am 15.05.2018 die Aufhebung des Insolvenzverfahrens beschließen kann, dann die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt und die Wirksamkeit nach § 9 InsO 2 Tage nach derVeröffentlichung, also frühestens am 17.05.2018, 12:00 Uhr eintreten kann?
    Dann wäre mir eine Zustellung bis zum 16.05.2018 möglich?

    nach der Veröffentlichung kann das InsOG frühestens am 15.5. aufheben, muss es aber nicht. Wenn im Verfahren noch etwas zu klären ist, kann die Aufhebung auch viel später erfolgen.

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