Im Jahre 2005 erging hier ein VU gegen Frau X. Der Klage wurde stattgegeben, Frau X trägt die Kosten. Ein KFB wurde damals nicht erlassen. Über das Vermögen der X wurde damals das InsO-Verfahren eröffnet. Im November 2013 wurde ihr dort die Restschuldbefreiung gem. § 300 ZPO erteilt. Im Mai 2017 wurde dann das InsO-Verfahren nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben gem § 200 InsO.
Nun stellt der damalige Klägervertreter den Antrag auf Erlass des KFB. Laut Kommentierung (Zöller, ZPO, 32. Aufl., Rdnr. 20 zu § 240 ZPO) beendet die Aufhebung des InsO-Verfahrens die Unterbrechung gem. § 240 ZPO, so dass die Festsetzung zulässig sein müsste. Oder übersehe ich was?
§ 240 ZPO, Aufhebung InsO-Verfahren
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Wo soll den hier noch das Rechtsschutzbedürfnis sein, nachdem der Schuldnerin die RSB erteilt worden ist? Zudem gilt hier § 303 II InsO a.F.
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Gute Frage. Ich hatte von Anfang an ein schlechtes Gefühl bei der Sache, konnte das aber nicht so richtig festmachen.
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Falls die Analogie statthaft ist:
Im Falle der Masseunzulänglichkeit hat der Massegläubiger auch keinen Anspruch mehr, seine Kosten festgesetzt zu bekommen, weil er diese im Wege der Zwangsvollstreckung nicht mehr durchsetzen kann, Der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses würde es dem Kläger jedoch ermöglichen, in die Insolvenzmasse zu vollstrecken, welches ihm jedoch gem. § 210 InsO nicht erlaubt ist, vergl. BGH vom 17.03.2005, IX ZB 247/03, ZInsO 2005, 430f.
Nach erteilter RSB verhält es sich nicht anders.
Selbst im Falle einer vbuH nützt das nichts. Die hätte zur Tabelle angemeldet werden müssen.
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