Frage zum Stimmrecht

  • Ich habe morgen einen Termin, der ein wenig turbulenter zu werden droht. Folgendes Problem wird sich voraussichtlich stellen:

    Das insolvente Unternehmen soll veräußert werden. Es gibt 2 potentielle Übernehmer. Zum einen einen Gesellschafter der insolventen Gesellschaft mit einer neu gegründeten GmbH. Zudem hat er selbst Forderungen angemeldet, die festgestellt werden sollen. Zum anderen gibt es einen Hauptgläubiger, dessen Forderungen vollständig bestritten sind. Dieser Gläubiger wird anwaltlich vertreten. Das zweite Übernahmeangebot stammt nun von einem Unternehmen, dessen Geschäftsanschrift die der Anwaltskanzlei des Gläubigervertreters ist. Geschäftsführer ist ein Anwalt der Kanzlei (Großkanzlei). Es steht nun zu vermuten, dass eigentlich eine Übernahme durch den Hauptgläubiger beabsichtigt ist und das Unternehmen nur zwischengeschaltet wird. Wie regele ich das nun im Falle einer Abstimmung? Der Gesellschafter wäre ganz klar bei Abstimmung über sein Angebot ausgeschlossen. Was aber tun mit dem 2.? Kann ich das Stimmrecht verweigern? Oder ginge es nur über Stimmrechtsentscheidung? Was auch zum Problem werden würde. Hintergrund ist, dass der IV das 2. Angebot für unseriös hält und der Verlust aller Arbeitsplätze fürchtet. Da laufen noch diverse unschöne Sachen im Hintergrund.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich habe morgen einen Termin, der ein wenig turbulenter zu werden droht. Folgendes Problem wird sich voraussichtlich stellen:

    Das insolvente Unternehmen soll veräußert werden. Es gibt 2 potentielle Übernehmer. Zum einen einen Gesellschafter der insolventen Gesellschaft mit einer neu gegründeten GmbH. Zudem hat er selbst Forderungen angemeldet, die festgestellt werden sollen. Zum anderen gibt es einen Hauptgläubiger, dessen Forderungen vollständig bestritten sind. Dieser Gläubiger wird anwaltlich vertreten. Das zweite Übernahmeangebot stammt nun von einem Unternehmen, dessen Geschäftsanschrift die der Anwaltskanzlei des Gläubigervertreters ist. Geschäftsführer ist ein Anwalt der Kanzlei (Großkanzlei). Es steht nun zu vermuten, dass eigentlich eine Übernahme durch den Hauptgläubiger beabsichtigt ist und das Unternehmen nur zwischengeschaltet wird. Wie regele ich das nun im Falle einer Abstimmung? Der Gesellschafter wäre ganz klar bei Abstimmung über sein Angebot ausgeschlossen. Was aber tun mit dem 2.? Kann ich das Stimmrecht verweigern? Oder ginge es nur über Stimmrechtsentscheidung? Was auch zum Problem werden würde. Hintergrund ist, dass der IV das 2. Angebot für unseriös hält und der Verlust aller Arbeitsplätze fürchtet. Da laufen noch diverse unschöne Sachen im Hintergrund.

    Über das GWG abbügeln: Angabe des "wirtschaftlich Berechtigten" verlangen, das wird kaum der Anwalt sein, sondern - wenn der IV mit seiner Vermutung Recht hat - ein nach § 15 AktG mit dem Hauptgläubiger verundenes Unternehmen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ein Gesellschafter, dessen Forderung festgestellt wird trotz § 39 I Nr. 5 InsO? Das muss dann wohl einer nach § 39 IV InsO sein oder mit Anteil unter 10% ?

    Über das Stimmrecht vom Hauptgläubiger wird man wohl nach § 77 II InsO entscheiden müssen.

    Im Endeffekt wird man doch nur über Angebot 1 und damit gleichzeitig wohl § 162 InsO, über Angebot 2 oder die Variante 3, erst einmal nicht, abstimmen können.

    Zunächst ist die Vergleichbarkeit der Angebote und die hierfür gegebenen Sicherheiten von Interesse nebst Arbeitsplatzgarantie im Rahmen der Nachhaftung gem. § 613a II BGB, was die Höhe des Kaufpreises und das Risiko entsprechend beeinflusst. Allein auf den Arbeitsplatzverlust abzuheben, wird schwierig sein.

    Das "bessere" Angebot ist entscheidend. Und wenn es dem Verwalter mit dem Hauptgläubiger nicht passt, weil er das Risiko für die Masse für zu groß hält, kann er ja immer noch die Aufhebung im Termin beantragen, § 78 I InsO.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Angebote sind identisch.
    Der Gesellschafter könnte auch ein ehemaliger Gesellschafter sein. Das hab ich grad nicht parat.

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  • Keine Ahnung. Bei Angebot Nr. 2 ist Kopie eines Kontoauszugs dabei mit einem ausreichenden Kontostand. Diese Konstellation mit dem Anwaltsbüro stört dich nicht?

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  • Nun ja, stören.... Manche Konstruktionen sind natürlich geeignet, Misstrauen zu provozieren. Das heißt aber nicht, dass es unseriös ist. Um damit etwas zu verschleiern, ist es dann ja wiederum zu offensichtlich.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Musst Du Dich denn überhaupt mit den Dingen beschäftigen? Für mich wäre es als Gericht doch erst mal egal, was genau die Intentionen sind. Wenn die Forderung des Gläubigers 1 festgestellt ist, hat er doch erst mal ein Stimmrecht. Mit dem Stimmrechtsausschluss "nur" auf Grund der Gesellschaftereigenschaft wäre ich nicht so sicher. Aber das muss man wahrscheinlich von Fall zu Fall sehen. Ich bin da mittlerweile etwas zurückhaltender geworden. Zu dem Thema gab es ja mal ne Anmerkung eines BGH-Richters (ZinsO 2010, 1226-1227). Vielleicht hilft dir das weiter. Und beim Gl.2 ist doch die Forderung bestritten. Kannst Du das Stimmrecht dann nicht auf 0 setzen? Oder ist das nur vorläufiges Bestreiten gewesen? Oder ein nicht nachvollziehbares Bestreiten?
    Und liest man dann die BGH Entscheidung zu § 78 InsO (IX ZB 82/16) ist das ja auch sehr restriktiv zu handhaben. Ich glaube, ich würde jetzt erst mal rein formal die Stimmrechte (ohne: was passiert, wenn ich dem oder dem was gebe bzw. nicht) bestimmen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Nun ja, was ist schon offensichtlich... Ich weiß nicht, ob ich es groß hinterfragt hätte, wenn der IV mich nicht drauf gestoßen hätte. Das ganze Verfahren ist wohl von den Beteiligten sehr emotional belegt. Da sind schon in der Vergangenheit Sachen gelaufen, die schon Anlass dazu geben das Ganze etwas genauer zu hinterfragen. Die Forderung des Hauptgläubigers ist bestritten, weil noch nicht ausreichend belegt und zudem wahrscheinlich übersteigende Gegenansprüche bestehen. Es wird wohl auf eine Stimmrechtsentscheidung hinauslaufen, voraussichtlich dann 0,-€ und dann wird bestimmt das Rechtsmittel kommen.
    Bezüglich des 1. Angebots würde ich den Gläubiger Nr. 1 nicht mitstimmen lassen, da er ja in eigener Sache abstimmen würde. Das wäre schon etwas schräg.

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  • Warum willst Du getrennt nach den Angeboten abstimmen lassen?

    Der Verwalter soll einen Vorschlag machen, dann hat man über § 160 I Nr. 3 InsO immer ein Ergebnis. Dann soll abgestimmt werden, entweder 1 oder 2. Hierbei würden dann beide von der Abstimmung ausgeschlossen sein.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Warum willst Du getrennt nach den Angeboten abstimmen lassen?

    Der Verwalter soll einen Vorschlag machen, dann hat man über § 160 I Nr. 3 InsO immer ein Ergebnis. Dann soll abgestimmt werden, entweder 1 oder 2. Hierbei würden dann beide von der Abstimmung ausgeschlossen sein.

    So ist es!
    Zunächst muss der IV entscheiden, welchen Vertrag er abschließen will. Dann kann die Gl-V. befragt werden, ob Sie dem zustimmt oder eben nicht. Aber es entscheidet doch nicht die Gl-V. ob a oder b.
    Wenn der IV eines der beiden Angebote nicht in Betracht zieht, ist dies sein gutes Recht.

  • Warum willst Du getrennt nach den Angeboten abstimmen lassen?

    Der Verwalter soll einen Vorschlag machen, dann hat man über § 160 I Nr. 3 InsO immer ein Ergebnis. Dann soll abgestimmt werden, entweder 1 oder 2. Hierbei würden dann beide von der Abstimmung ausgeschlossen sein.


    Richtig! Manchmal hat man aber auch ein Megabrett vorm Kopf :D Natürlich wird nur über ein Angebot abgestimmt. Mit welcher Begründung würdest du den Hauptgläubiger ausschließen? Wegen meiner Stimmrechtsentscheidung?
    Meinen armen Richter nehm ich nicht mit in den Termin, der macht das erst seit kurzem und weiß bestimmt nicht wie ihm geschieht :wechlach:

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  • Erstens ist die Forderung bestritten. Und dann könnte es, so wie dargestellt, eine Abstimmung in eigener Sache sein. Über § 138 InsO oder ähnliches wird man das sicher begründen können. Oder wie Tom eingeworfen hat §15 AktG.

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  • Danke erst mal an alle! Wenn ich zu einem Stimmrechtsauschluss käme, wäre das auch anfechtbar? Ich werde aus der Kommentierung nicht wirklich schlau.

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  • Im Kübler/Prütting ist das ganz gut beschrieben, falls Du den hast (§ 77 Rz. 22ff.). Wie Du schon sagst, Abänderung durch Richter gemäß § 18 III RpflG (so auch BGH IX ZB 223/07 Rz.12). In Deiner Sache würde ich das vielleicht trotz Unerfahrenheit mit dem Richter besprechen und ihn/sie vorbereiten. Wenn der dann gegen einen Stimmrechtsausschluss ist, sieht das ja etwas "doof" aus...

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  • Im Zweifel würde ich das Stimmrecht wahrscheinlich eher auf 0,- € festsetzen. Der Verwalter hat ausführlich dargelegt, warum die Forderung voraussichtlich gar nicht besteht. Es stellt sich ja auch die Frage, ob vorab noch die Abwahl des Verwalters droht. Da würde ein Stimmrechtsauschluss wohl nicht in Frage kommen. Mal sehen, ob mein Richter schon da ist. Aber vertagen werde ich ohnehin müssen. Er wird sicher nicht sofort entscheiden. Also Sitzung durchziehen und dann Richter.

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  • Da hatte ich den Termin so schön rumgebracht und jetzt das... Die Gläubigerversammlung hat der der übertragenden Sanierung an Anbieter A zugestimmt. Jetzt kommt der Großgläubiger (der hinter Angebot B steht) und beantragt Einberufung einer Gläubigerversammlung nach § 75 InsO mit der Tagesordnung "Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung" und Neufassung eines diesbezüglichen Beschlusses. Das Quorum ist unstreitig erreicht, da es ja auf Feststellung der Forderung nicht ankommt. Grundsätzlich habe ich ja keinen Ermessensspielraum. Ich hatte erst überlegt, dass § 78 InsO hier irgendwie lex speciales sein könnte, da der Gläubiger ja im Termin anwesend war, aber die Kommentierung verneint das. Muss ich dann also die Gläubigerversammlung tatsächlich mit diesen TOPs einberufen?

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