Frage zum Stimmrecht

  • Ich meine auch, dass Du keinen Spielraum hast. Letztlich prüfst Du ja nicht die Sinnhaftigkeit des Antrags. Soll doch der InsoVerwalter schnell übertragen, dann ist in 3 Wochen alles vorbei und der Termin nur theoretisch;).

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Jetzt kommt der Großgläubiger (der hinter Angebot B steht) und beantragt Einberufung einer Gläubigerversammlung nach § 75 InsO mit der Tagesordnung "Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung" und Neufassung eines diesbezüglichen Beschlusses.

    Wann hat er den Antrag gestellt? In der Gläubigerversammlung oder erst danach?


    Der § 78er Inso - Antrag geht nur im Termin, nicht danach.

  • Ich stelle mir aber hier die Frage, wo der Rechtsmissbrauch anfängt.

    Bloß weil B das Ergebnis zugunsten A nicht passt, wird neu abgestimmt ? Würde der Beschluss zugunsten A den Interessen der Gläubigergemeinschaft widersprechen, hätte man ihn kassieren können, ein solcher Antrag ist aber nicht im Termin gestellt worden, ok, vielleicht versäumt.

    Darauf kann es aber nicht ankommen, ansonsten bräuchte es nicht den Passus "...in der Gläubigerversammlung beantragt." Dann schiebt man immer mal schnell einen § 75 InsO nach, wenn ich in der entsprechenden Position bin.

    Das Zitat aus Uhlenbruck, § 78, Rn. 36 ist auch nicht so griffig. Da heißt es (zurecht), dass man auf geänderte Umstände reagieren können muss. Hier haben sich die Umstände jedoch nicht geändert.

    Da die Grenzen des § 78 InsO eng für das Gericht gesteckt sind, vgl. LG Hamburg vom 10.12.2014, 326 T 143/14, ZInsO 2015, Heft 5, mit Besprechung, versuche ich es über einen anderen Weg??!

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Antragsgemäß einberufen zu

    "Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung" und Neufassung eines diesbezüglichen Beschlusses.


    wirst du wohl müssen.

    Vermutlich bezweckt der Antragsteller, dass nunmehr sein Angebot angenommen würde.:gruebel:

    da hilft ihm aber nicht weiter

    Es bleibt doch dabei dass der IV entscheidet und die Gl.-V nur zustimmen oder ablehnen darf.
    Würde die Gl.-V ihre 1. Entscheidung aufheben, kann der IV immer noch überlegen, den Vertrag mit den entsprechenden Folgen trotzdem abzuschließen.
    Die Gl.-V kann aber nie den IV zwingen, einen Vertrag abzuschließen, den er nicht will

  • Das wird er dann wohl lernen müssen.

  • M.E. ist der Antrag zurückzuweisen, wenn er ohne neue Tatsachengrundlage nur in der "Unzufriendeheit" wurzelt. Insoweit hat § 78 Sperrwirkung gegenüber § 75. Die Kommentierung die von Silberkotelett angeführt wurde, meint m.E. eine völlig andere Verfahrenslage. Die "Selbstkorrektur" der GLV ist stets dann zu ermöglichen, wenn sich eine "Änderung der Geschäftsgrundlage" ergibt, andernfalls jedoch nicht.
    § 75 InsO gilt nicht der Aushebelung des § 78 mit jeweils wöchentlich stattfinder GLV.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Das überzeugt mich nicht. Es bleibt doch die Frage, wie hoch ich die Gläubigerautonomie aufhänge und wieviel "Macht" ich dem Insolvenzgericht einräume. Wer soll denn feststellen, ob sich die Umstände oder die Geschäftsgrundlage so weit geändert haben, dass eine erneute Beschlussfassung gerechtfertigt ist oder nicht? Das Insolvenzgericht hat doch bei § 75 InsO gerade nicht über die Zweckmäßigkeit, die Interessenmäßigkeit oder über ein besonderes Bedürfnis des Antragstellers an der Einberufung zu befinden.

    Der Vergleich mit den Anforderungen des § 78 InsO hinkt. Der Aufhebung von Beschlüssen sind doch auch deswegen so hohe Hürden gesetzt, weil dabei die Autonomie der Gläubiger durchbrochen wird. Die Gläubiger haben etwas mit Mehrheit beschlossen und das Gericht stellt fest, dass dies gegen die Gläubigerinteressen verstößt.

    Dabei bin ich ja bei Euch, dass Anträge, die offensichtlich Willkür oder Schikane darstellen oder gesetzwidrig sind, auch zurückgewiesen werden können. Das sehe ich aber hier in dem geschilderten Sachverhalt nicht.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ich hab den Termin jetzt bestimmt, weil nach Studium diverser Kommentare und des Forums meines Erachtens kein Weg darum herum führt. Bisschen seltsam finde ich es immer noch. Der Antragsteller hat vermeintlich geänderte Umstände nach dem Termin vorgetragen, die aus seiner Sicht das Abstimmungsergebnis maßgeblich beeinflusst haben. Ob dem so ist, werde ich sicher bald erfahren...
    Was nun bei mir als Frage noch aufgetaucht ist: Was ist denn, wenn der IV den Übertragungsvertrag aufgrund des Beschlusses von letzter Woche bereits abgeschlossen hätte?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • dann ist die Sache durch. Der IV durfte handeln, er hatte ja die Zustimmung der Gl.V.

    Dann würde ich in einem neuen T auch nicht nochmal abstimmen lassen. Das dürfte dann rechtsmißbräuchlich sein dem IV für ein genehmigtes und schon durchgeführtes Geschäft nachträglich die Zustimmung wieder zu entziehen.
    Vielleicht hätte man dem IV anhören sollen vor Anberaumung um zu erfahren, ob er schon den Vertrag geschlossen hat.

  • dann ist die Sache durch. Der IV durfte handeln, er hatte ja die Zustimmung der Gl.V.

    Dann würde ich in einem neuen T auch nicht nochmal abstimmen lassen. Das dürfte dann rechtsmißbräuchlich sein dem IV für ein genehmigtes und schon durchgeführtes Geschäft nachträglich die Zustimmung wieder zu entziehen.
    Vielleicht hätte man dem IV anhören sollen vor Anberaumung um zu erfahren, ob er schon den Vertrag geschlossen hat.

    Genau so :daumenrau. Ich hätte da auch nochmal kurz angerufen und nachgefragt.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Das überzeugt mich nicht. Es bleibt doch die Frage, wie hoch ich die Gläubigerautonomie aufhänge und wieviel "Macht" ich dem Insolvenzgericht einräume. Wer soll denn feststellen, ob sich die Umstände oder die Geschäftsgrundlage so weit geändert haben, dass eine erneute Beschlussfassung gerechtfertigt ist oder nicht? Das Insolvenzgericht hat doch bei § 75 InsO gerade nicht über die Zweckmäßigkeit, die Interessenmäßigkeit oder über ein besonderes Bedürfnis des Antragstellers an der Einberufung zu befinden.

    Der Vergleich mit den Anforderungen des § 78 InsO hinkt. Der Aufhebung von Beschlüssen sind doch auch deswegen so hohe Hürden gesetzt, weil dabei die Autonomie der Gläubiger durchbrochen wird. Die Gläubiger haben etwas mit Mehrheit beschlossen und das Gericht stellt fest, dass dies gegen die Gläubigerinteressen verstößt.

    Dabei bin ich ja bei Euch, dass Anträge, die offensichtlich Willkür oder Schikane darstellen oder gesetzwidrig sind, auch zurückgewiesen werden können. Das sehe ich aber hier in dem geschilderten Sachverhalt nicht.

    Dies überzeugt mich nun wiederum nicht; ich habe aber meinen Gedankengang wohl etwas oberflächlich dargestellt.

    Es gibt eine Beschlussfassung der GLV; der Beschluss wurde nicht über 78 angegriffen.
    Nunmehr wird jenseits des 78 über 75 die Neubefassung der GLV zum selben Beschlussgegenstand versucht.

    Dies ist m.E. grundsätzlich nicht möglich, da die GLV im Rahmen seiner autonomen Befugnisse "entschieden" hat,
    Eine Neubefassung der GLV ist jedenfalls dann möglich, wenn die Grundlage der ersten Beschlussfassung weggefallen ist (Bps.: der Investor, dessen Angebot die GLV als anzunehmen befunden hat, hat zurückgezogen).
    Allenfalls möglich wäre sie, wenn sich die Grundlage der Beschlussfassung nicht eleminiert hat - wie in vorgenanntem Bsp. - sondern jenseits davon verändert hat.
    Dies ist nicht die Frage insolvenzgerichtlicher Macht, sondern hat sich danach zu richten, ob eine derartige Veränderung der Entscheidung eingetreten ist, die eine Neubefassung der GLV erfordert.
    Soweit gefragt wird " wer soll denn die Feststellung treffen" so ist die Antwort ganz simpel: das Insolvenzgericht !

    Dafür ist es doch nunmal da.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • dann ist die Sache durch. Der IV durfte handeln, er hatte ja die Zustimmung der Gl.V.

    Dann würde ich in einem neuen T auch nicht nochmal abstimmen lassen. Das dürfte dann rechtsmißbräuchlich sein dem IV für ein genehmigtes und schon durchgeführtes Geschäft nachträglich die Zustimmung wieder zu entziehen.
    Vielleicht hätte man dem IV anhören sollen vor Anberaumung um zu erfahren, ob er schon den Vertrag geschlossen hat.


    Das habe ich gerade nicht getan, zum einen war es mir aus zeitlichen Gründen nicht möglich, zum anderen könnte es etwas merkwürdig aussehen, wenn ich den IV informiere und er dann praktisch zeitgleich den Vertrag abschließt. Zufall oder nicht, das könnte dann die Frage sein und gerade in einem so streitigen Fall möchte ich mich lieber absolut neutral verhalten.
    Nun kam es aber wie es kommen musste, der Vertrag wurde nachweislich vor meinem Beschluss unterzeichnet. Termin aufheben? Werde ich jetzt so einfach auch nicht können. Oder?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Nun kam es aber wie es kommen musste, der Vertrag wurde nachweislich vor meinem Beschluss unterzeichnet. Termin aufheben? Werde ich jetzt so einfach auch nicht können. Oder?

    Aufheben wegen Unmöglichkeit ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Schliesse mich den beiden Vorpostern an. Der TOP ist nicht mehr möglich, also aufheben.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • dann ist die Sache durch. Der IV durfte handeln, er hatte ja die Zustimmung der Gl.V.

    Dann würde ich in einem neuen T auch nicht nochmal abstimmen lassen. Das dürfte dann rechtsmißbräuchlich sein dem IV für ein genehmigtes und schon durchgeführtes Geschäft nachträglich die Zustimmung wieder zu entziehen.
    Vielleicht hätte man dem IV anhören sollen vor Anberaumung um zu erfahren, ob er schon den Vertrag geschlossen hat.


    Das habe ich gerade nicht getan, zum einen war es mir aus zeitlichen Gründen nicht möglich, zum anderen könnte es etwas merkwürdig aussehen, wenn ich den IV informiere und er dann praktisch zeitgleich den Vertrag abschließt. Zufall oder nicht, das könnte dann die Frage sein und gerade in einem so streitigen Fall möchte ich mich lieber absolut neutral verhalten.
    Nun kam es aber wie es kommen musste, der Vertrag wurde nachweislich vor meinem Beschluss unterzeichnet. Termin aufheben? Werde ich jetzt so einfach auch nicht können. Oder?

    Hallo Maus,

    jetzt hockst Du ein wenig zwischen 2 Stühlen..
    Oki, ich hätte das Einberufungsverlangen zurückgewiesen, andere nicht, Du hast den Termin bestimmt, und das ist so völlig in Ordnung, weil Du eine Entscheidung getroffen hast. Aus der Ferne lässt sich vieles so herrlich einfach bewerten und beurteilen, wenn mensch selber mit so einem Verfahren geschlagen ist, sieht die Welt doch etwas anders aus.
    Bleibt nun die Frage, was tun... Der TOP (den ich jetzt nicht kenne, aber den ich mir mal denke) hat sich durch den Vertragsschluss möglicherweise durch die normative Kraft des Faktischen erledigt. Aber ich kenne auch den Vertragsschluss nicht - gibt es Widerrufsvorbehalte o.Ä.).
    Die Frage ist jetzt: Rückzieher wg. "Überholung" ? Zieht Du den Termin nicht zurück, und gibst im Termin bekannt, die Beschlussfassung sei "überholt" durch den Vertragsschluss, ist Ärger vorprogrammiert (schon wg. Anreisekosten); hebt Du auf, ist sicherlich auch wieder Ärger vorprogrammiert (die von mir eingangs gemeinten 2 Stühle).

    Nun kenn ich wie gesagt die Vereinbarung nicht, mal angenommen, die ist "fix", dann könntest Du den Termin canceln. Andererseits wäre eine andere Möglichkeit, den Termin als informellen Termin aufrecht zu erhalten um Zwecke der Information der Verfahrensbeteiligten über den weiteren Verlauf des Verfahrens (was aber vorher ! den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen wäre). Ein solcher Termin würde Beschlussfassungen nicht ermöglichen, täte aber keinem weh (hab ein ganz blödes gefühl schon bei dem bischen, was so an Sachverhalt gegeben ist: ich würde eine Wette drauf abschließen: wenn Du den Termin einfach cancelst kommt als nächstes das Einberfungsverlagen zur Einsetzung eines Sonderverwalters oder was weiß wer noch....)
    greez Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Def hat sehr gut das Dilemma beschrieben. Es gibt diese Fälle, in denen sich nichts wirklich richtig anfühlt. Und man kann sich noch mehr "Stühle" ausdenken, zwischen denen Maus sitzt: Etwa wenn der Insolvenzverwalter von dem Einberufungsverlangen wusste und trotz dieser Kenntnis (noch schnell) den Vertrag mit A abgeschlossen hat. Dann würde ich als Gläubiger, der hinter B steht, schon gerne in eine Diskussion einsteigen... Was für ein weites Feld!

    Danke noch an Def für Deinen ausführlichen Freitagmorgen-Post (#34), auch wenn wir an diesem speziellen Punkt (Umfang der Entscheidungskompetenz bei Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung) nicht zusammenfinden werden. Müssen wir aber auch nicht, der Weg ist das Ziel. Und wenn der Weg schön ist, lass uns nicht fragen, wohin er führt. ;)

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Vielen Dank für eure Ausführungen! Ich habe den Termin jetzt aufgehoben, da der antragstellende Gläubiger einverstanden war. Dennoch vermute ich hier weiteren Ungemach (Stichwort Sonderinsolvenzverwalter wie von Def schon ins Spiel gebracht). Dem sehe ich aber gelassen entgegen und werde mich (und vielleicht das Forum) in Ruhe damit befassen, wenn es so weit ist.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!