Vereine Vertretung der Liquidatoren

  • Hallo,
    die Anmeldug der Vertretungsregelung nach § 76 BGB erfolgt durch die hier ansitzenden Notare nicht unterscheidend zwischen konkret und abstrakt im Gegensatz zu HR/PR-Sachen. Würdet ihr dies beanstanden und wieso?

  • Nach § 76 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben. Palandt verweist in Rn. 1 zu § 76 BGB auf die Kommentierung zu § 64 Rn. 1 BGB. Danach ist die Vertretungsmacht anzugeben, auch wenn sie nicht von der gesetzlichen abweicht und zwar abstrakt und generell. Nicht erforderlich ist eine personalisierte Eintragung für jedes Vorstandsmitglied.

    Daraus würde ich schließen, dass es für die Anmeldung genügt, wenn nur die abstrakte Vertretungsbefugnis angemeldet wird.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

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