Inhalt einer Bietvollmacht nach § 71 ZVG

  • Hallo, mich würde interessieren, ob ihr folgende (notariell beglaubigte) Vollmacht zum Bieten im Versteigerungserfahren als ausreichend anerkennen würdet:
    "Ich,... bin Eigentümern von Grundbesitz. Ich beabsichtige, Grundbesitz zu verkaufen bzw. auch weiteren Grundbesitz zu erwerben.
    Ich erteile hiermit ... Vollmacht, mich im Rahmen der Veräußerung und des Erwerbs von Grundbesitz umfassend zu vertreten. Dabei darf er alle Bedingungen des Kaufvertrages mit Wirkung auch für mich vereinbaren. Er ist befugt zu allen Anträgen, Bewilligungen oder sonstigen Erklärungen, die im Zusammenhang mit der Veräußerung und dem Erwerb sachdienlich erscheinen... Die Vollmacht ist im Außenverhältnis insbesondere gegenüber dem Grundbuchamt, unbeschränkt... "

    Ich bin der Meinung, das der Wortlaut der Vollmacht, insbesondere die Verwendung von Begriffen wie "Kaufvertrag, Bewilligung, Grundbuchamt" die Vollmacht auf den rechtsgeschäftlichen Erwerb von Grundstücken beschränkt und keine Bietvollmacht im Sinne des § 71 ZVG darstellt.
    Sehe ich das zu eng?

  • Mh, ich bin der Meinung dass ein Erwerb in der Zwangsversteigerung einer ausdrücklichen Bietvollmacht bedarf, da der Meistbietende hier weiter reichende Verpflichtungen eingeht, als bei einem rechtsgeschäftlichen Kaufvertrag. In der Kommentierung (Böttcher od. Stöber) lese ich heraus, dass (abgesehen von der Möglichkeit der Vorlage einer Generalvollmacht) die Vollmacht zum Ausdruck bringen muss, dass der Bieter berechtigt ist, die Grundstücke im Wege der Zwangsversteigerung zu erwerben...

  • Mh, ich bin der Meinung dass ein Erwerb in der Zwangsversteigerung einer ausdrücklichen Bietvollmacht bedarf, da der Meistbietende hier weiter reichende Verpflichtungen eingeht, als bei einem rechtsgeschäftlichen Kaufvertrag. In der Kommentierung (Böttcher od. Stöber) lese ich heraus, dass (abgesehen von der Möglichkeit der Vorlage einer Generalvollmacht) die Vollmacht zum Ausdruck bringen muss, dass der Bieter berechtigt ist, die Grundstücke im Wege der Zwangsversteigerung zu erwerben...

    Schließe mich dir an

  • Mh, ich bin der Meinung dass ein Erwerb in der Zwangsversteigerung einer ausdrücklichen Bietvollmacht bedarf, da der Meistbietende hier weiter reichende Verpflichtungen eingeht, als bei einem rechtsgeschäftlichen Kaufvertrag...

    Ach ja - welche denn?

    Und so es solche Verpflichtungen gibt, weshalb sollte man diese nicht in einem rechtsgeschäftlichen Vertrag vereinbaren können?

  • Ich hätte mit der Vollmacht auch meine Probleme!
    Insbesondere die Formulierung
    "...der Erwerbs von Grundbesitz umfassend zu vertreten. Dabei darf er alle Bedingungen des Kaufvertrags..." lässt mich zweifeln.
    durch das "des" wird deutlich, dass die Vollmachtgeberin davon ausgeht, dass der Grundbesitz im Rahmen eines Kaufvertrages erworben wird, sonst stünde da bspw. einfach "alle Bedingungen", oder "eines Kaufvertrages".

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • "Weiteren Grundbesitz" besagt nichts über die Zahl, Daher würde ich "des Kaufvertrags" lesen als "des JEWEILIGEN Kaufvertrags".

    Eine weiterreichende "Verpflichtung" ist zB die fehlende Gewährleistung.

    Im Stöber steht zu § 71 unter Randnr 6.4a) quasi als erstes "...ausdrücklich die Ermächtigung zum "Erwerb des Grundstücks", "Abgaben von Geboten" oder ähnlich enthalten...". Damit würde die Vollmacht ausreichen. Der weiter.

    Da müsste man die Vollmacht jetzt mal im Original vor sich haben. Steht das mit dem Kaufvertrag unmittelbar dahinter oder ist das räumlich in einem neuen Absatz mit Leerzeile dazwischen?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Nein, da ist kein Absatz o.ä.; die gesamte Vollmacht ist so formuliert, das eindeutig (nur) ein rechtsgeschäftlicher Erwerb weiterer Grundstücke mit notariellem Kaufvertrag gemeint ist. Ich habe die Formulierung im Stöber "Die Bietvollmacht muss ausdrücklich die Ermächtigung zum Erwerb des Grundstücks..." enthalten, so gedeutet, dass die Vollmacht nicht unbedingt die Worte "bieten", "Abgabe von Geboten" usw. enthalten muss, zumindest jedoch irgendein Hinweis, dass auch der Erwerb in der Zwangsvollstreckung/Zwangsversteigerung gestattet ist.

  • Wenn es eindeutig ist, verstehe ich #1 nicht!

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Eine weiterreichende "Verpflichtung" ist zB die fehlende Gewährleistung.

    Erstens ist das keine Verpflichtung :einermein und zweitens kann ein Gewährleistungsausschluß auch in einem Kaufvertrag vereinbart werden. Und das der Bevollmächtige dies nicht darf, ergibt sich aus der Vollmacht nicht.

  • ..., dass die Vollmacht nicht unbedingt die Worte "bieten", "Abgabe von Geboten" usw. enthalten muss, zumindest jedoch irgendein Hinweis, dass auch der Erwerb in der Zwangsvollstreckung/Zwangsversteigerung gestattet ist.

    Wenn das so wäre, würde auch eine Generalvollmacht nicht ausreichen.

  • Ich schließe mich #2 und #3 an, denn die Risiken, die man bei einem Erwerbsversuch im Zwangsversteigerungsverfahren eingeht, können deutlicher höher sein, als bei dem Abschluss eines Kaufvertrags. Ich sehe in der Vollmacht nur eine Vollmacht für einen rechtsgeschäftlichen Erwerb. Sollte etwas anderes gewollt sein, dann mag man das auch eindeutig zum Ausdruck bringen.


  • ...
    Ich erteile hiermit ... Vollmacht, mich im Rahmen der Veräußerung und des Erwerbs von Grundbesitz umfassend zu vertreten. Dabei darf er alle Bedingungen des Kaufvertrages mit Wirkung auch für mich vereinbaren. Er ist befugt zu allen Anträgen, Bewilligungen oder sonstigen Erklärungen, die im Zusammenhang mit der Veräußerung und dem Erwerb sachdienlich erscheinen... Die Vollmacht ist im Außenverhältnis insbesondere gegenüber dem Grundbuchamt, unbeschränkt...

    Die hervorgehobenen Wörter, vor allem das Wort "umfassend", lassen die Vollmacht für mich als Bietevollmacht ausreichen.

  • Ich schließe mich #2 und #3 an, denn die Risiken, die man bei einem Erwerbsversuch im Zwangsversteigerungsverfahren eingeht, können deutlicher höher sein, als bei dem Abschluss eines Kaufvertrags.

    Mit der hier erteilten Vollmacht kann der Bevollmächtigte zum mehrfachen Grundstückswert kaufen, sofortige Barzahlung vereinbaren, auf Vormerkung und jegliche Gewährleistung verzichten und für die Grundstücksübergabe einen Termin in ein paar Jahren vorsehen.

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