Einwilligungsvorbehalt auf Grund von Betrug?

  • Hallo Zusammen,

    folgende Situation:
    Betreuer ist für Vermögensangelegenheiten bestellt, es wurde in diesem Aufgabenkreis kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Ist geschäftsfähig und zu einer freien Willensbildung in der Lage.
    Der Betreute ist drogenabhängig und schließt Handyverträge ab, mit dem Ziel die Handys weiterzuverkaufen, und bestellt Waren im Internet, um auch diese weiterzuverkaufen. Er artikuliert ganz offen, dass er bewusst Verträge abschließt, um seine Drogen zu finanzieren und das es Betrug ist. Teilweise bestellt er auch unter anderem Namen.
    Die Post dazu lässt er verschwinden, durch einen Zufall ist es herausgekommen und seither steht der Betreute dazu. Seiner Auskunft nach, macht er das schon seit Jahren und es wurden auch schon Schulden davon tituliert, die Vermögensauskunft hat er abgegeben. Ohne Mitwissen des Betreuers.

    Der Sozialpsychiatrische Dienst ist der Auffassung es müsse hier ein Einwilligungsvorbehalt beantragt werden, da er sich durch die massive Verschuldung gefährde und es gerechtfertigt wäre auf Grund des Drogenkonsums die Verträge zukünftig, sofern angeordnet, für nichtig zu erklären. Und es würde die Chance bestehen, dass er sich dann keine Drogen mehr kaufen könne!
    Das vorgebrachte Argument, dass es sich bei dem Handeln um vorsätzliches strafbares Verhalten handelt und ein Einwilligungsvorbehalt ein Freifahrtsschein wäre, den der Betreute bewusst aushebeln würde, wurde nicht anerkannt. Kurzum, aus Sicht des Betreuers sind die Voraussetzungen bei weitem nicht gegeben, um einen Einwilligungsvorbehalt zu beantragen.
    Es wurde dem Sozialpsychiatrischen Dienst mitgeteilt, dass dieser sich auch an das Betreuungsgericht wenden könne, um das Anliegen "Einwilligungsvorbehalt" vorzutragen und selbstverständlich auch mitteilen kann, dass der Betreuer anderer Auffassung ist. Das wurde jedoch abgelehnt.

    Wie wertet Ihr den Sachverhalt?
    Soll der Betreuer um sich abzusichern unter Bezugnahme auf den Sozialpsychiatrischen Dienst das Gericht bitten, die Anordung eines Einwilligungsvorbehaltes zu prüfen?

  • Moin Herr Kollege,

    ich weiss nicht wirklich was der SpD denkt, wie Ihnen der Einwilligungsvorbehalt in der Betrugssache weiterhelfen soll.

    Ok, Sie können dadurch verhindern, dass die Waren bezahlt werden müssen und dadurch Schulden vermeiden aber gegen das Bestellen sind Sie machtlos.

    Sie sitzen ja nicht 24 Stunden neben ihm und schauen was er an Post rausschickt, mit wem er telefoniert oder was er im Internet treibt.

    Wenn die Waren dann noch an andere Adressen gehen, läuft auch jeder Nachsendeantrag an Sie ins Leere.

    Im Endeffekt dürfen Sie den Firmen dann erkkären, dass das mit Ihrem Betreuten abgeschlossene Geschäft nicht wirksam ist und deshalb keine Zahlungen erfolgen werden.

    Wenn die Firma dann auf eine Rücksendung besteht, Ihr Betreuter die Ware aber nicht rausgibt, haben Sie auch keine Möglichkeit.

    Zwangsmaßnahmen wie Wohnungsdurchsuchungen dürfen wir ja, glücklichweise, nicht durchführen.

    Wahrscheinlich werden Sie dann auch so nette Briefe erhalten wie

    "Sie sind dafür verantwortlich, dass der zu Betreunde keine Bestellungen aufgibt".

    oder noch besser

    "Sie haben dem Internetvertrag / Handykauf zugestimmt und damit auch stillschweigend, dass darüber Bestellungen aufgegeben werden" (wirklich erlebt).

    Ich würde das Ganze sehr gründlich mit dem zuständigen Richter besprechen. Meinem Erachten nach müsste hier überhaupt geschaut werden inwieweit eine rechtliche Betreuung bei einem offensichtlichen Straftäter sinnvoll ist. Mit dem Einwilligungsvorbehalt würden Sie dem zu Betreuenden sogar noch einen Gefallen tun. Er kann bestellen wie er lustig ist und muss nichts zahlen. Super Sache :gruebel:

    Ein schönes, sonniges WE noch von der Ostseeküste

  • Genau so würde ich es machen. Allerdings kann der Betreute in diesem Fall, da laut Vortrag ein freier Wille vorhanden ist, der Betreute jederzeit die Aufhebung der Betreuung verlangen.


    Die Aufhebung sollte das Betreuungsgericht von sich aus prüfen (statt der Anordnung eines EV!). Offenbar ist der Betroffene nicht betreubar, da er sich zumindest hinsichtlich der Vermögenssorge an keinerlei Absprachen hält.

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