ENZ für Österreich, deutsches Recht mit Testamentsvollstrecker

  • Ich bereite einen ENZ-Antrag für Österreich vor nach deutschem Erbrecht auf Grundlage einer privatschriftlichen Verfügung von Todes wegen. Dort findet sich nur der Satz "Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich X"; X hat das Amt angenommen und wirkt an der ENZ-Antragstellung mit. Im Übrigen enthält die Verfügung noch zwei Barvermächtnisse und sonst nur die Erbeinsetzung zweier Nichten. In Österreich sind Konten und zwei Immobilien.

    Mir ist bewusst, dass es in Österreich andere Themen und 2 OGH-Entscheidungen gibt, die aber noch nicht alles klären. Das soll nicht Ziel sein. Ich möchte aber, dass das österreichische Gericht die Funktion der Testamentsvollstreckung möglichst gut versteht.

    Ich möchte dem Nachlassgericht nun Anregungen bieten, um die Anlagen zum ENZ sinnvoll auszufüllen:
    Ziffer 10 Anlage IV: "Der Erbe ist durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung beschränkt. Während der Dauer der Testamentsvollstreckung kann der Erbe nicht über die der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlassgegenstände verfügen, § 2211 Abs. 1 BGB."

    In Anlage VI Ziffern 4.1 bis 4.21 ankreuzen, nicht aber Ziffer 4.22.

    Natürlich muss ich Anregungen nicht unterbreiten und sie sind gewiss nicht bindend; aber ich möchte dem Nachlassgericht ja helfen.

    Das hätte ich nicht gedacht, dass die Aussagekraft der ENZ (wenn auch nicht zwingend rechtlich, wohl aber faktisch) davon abhängt, wie geschickt man Mini-Rechtsgutachten in diesen Anlagen unterbringt.
    Hier wäre es ggf. sinnvoll, "Mustertexte" analog zu den "Muster-Eintragungsvermerken" im Grundbuch zu entwickeln. Interessant und spannend wird das ganze bei komplexen Kombinationen.

    Für weitere, ggf. abweichende Anregungen wäre ich dankbar.
    Danke und Gruß
    Andydomingo

  • Klar ist natürlich, dass solche "Hinweise" nicht an den Vermutungs- und Gutglaubenswirkungen des ENZ teilnehmen und deshalb ist deren Aufnahme auch nicht ungefährlich, weil rechtlich Notwendiges und hinweisendes Überflüssiges miteinander vermengt werden. Letztlich führt dies zur Entwertung des Rechtsinstituts des ENZ.

    Das Problem hast Du ja bereits zutreffend beschrieben. Die ausländischen Stellen sind nicht willens oder nicht in der Lage, den Regelungsgehalt des maßgeblichen deutschen Erbstatuts nachzuvollziehen und umgekehrt mag dies für manche deutsche Stellen bei Maßgeblichkeit eines ausländischen Erbstatuts in ähnlicher Weise gelten. Allerdings war die unterschiedliche Sicht der Dinge früher oft in einer Nachlassspaltung begründet, die es unter Geltung der EuErbVO aber nicht mehr gibt. Es muss also Schluss damit sein, dass jeder nur nach "seinem eigenen Stiefel" verfährt.

    Das ENZ ist - ebenso wie der Erbschein - nicht dazu da, dem unwilligen oder kenntnislosen inländischen oder ausländischen Rechtsanwender die zutreffende Rechtslage vorzubeten (vielleicht auch noch mit dem 5. Buch des BGB als Anlage?), sondern die betreffenden Kenntnisse hat sich jener schon selbst zu beschaffen. Es ist im Grunde ein Armutszeugnis, dass über derlei Vorschläge überhaupt nachgedacht und diskutiert werden muss.

    Auch im Verhältnis zu Österreich sind die Dinge bekanntlich schwierig und hierüber wurde im Forum auch schon ausführlich diskutiert. Im vorliegenden Fall kommt dann noch hinzu, dass eine Testamentsvollstreckung nach österreichischem Recht mit einer solchen nach deutschem Recht im Hinblick auf die Frage der Verfügungsbefugnis nichts gemein hat. Ich kann daher durchaus Deine Befürchtung verstehen, dass es im österreichischen Grundbuch dann ggf. auch ohne Mitwirkung des TV und aufgrund alleiniger Erklärung der Erben zu irgendwelchen Eintragungen kommen könnte.

    Eines scheint mir aber klar zu sein: In den anderen Mitgliedstaaten wurden die Leute genauso wenig auf die EuErbVO vorbereitet wie hierzulande. Und die Leute, die sich das im Selbststudium oder anhand von Fachzeitschriften rechtzeitig selbst erarbeitet haben, lassen sich - wie üblich - fast an den Fingern einer Hand (oder meinetwegen auch mehreren Händen) abzählen, zumal man hier im Forum immer mal wieder lesen kann, das man keine Fachzeitschriften liest, weil man dazu keine Zeit habe. Das sind schon denkbar schlechte Voraussetzungen für die erforderliche Kenntnis der aktuellen Rechtsentwicklung in vom Gesetzgeber unangetastet gebliebenen Rechtsgebieten. Bei vom Gesetzgeber neu geregelten Dingen wächst sich das natürlich zu einer Katastrophe aus.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!