Genehmigungsantrag für unwirksame Anfechtungserklärung

  • Die Frage ist, ob hier noch eine familiengerichtliche Genehmigung zu erteilen ist oder nicht.

    Die Kindesmutter wird vom Nachlassgericht über vorrangige Erbausschlagungen und darüber informiert, dass ihr Kind als Erbe in Frage kommt. Das Schreiben datiert vom 09.12.2016. Hierauf erfolgt keine Erbausschlagung. Später ruft die Kindesmutter beim Nachlassgericht an und sagt, sie hätte das Schreiben nicht mehr und wolle nun doch ausschlagen. Das Schreiben wird erneut übersandt. Die Kindesmutter erhält von einem Gläubiger ein Schreiben vom 09.11.2017, dass Nachlassforderungen geltend gemacht werden. Hierauf erklärt die Kindesmutter am 05.03.2018 die Anfechtung der durch Versäumung der Ausschlagungsfrist erfolgten Annahme der Erbschaft wegen Irrtums. Der Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung der Anfechtung geht beim Familiengericht am 22.03.2018 ein. Die Frist zur Anfechtung ist daher wieder abgelaufen.

    Nun dachte ich, müsste die Genehmigung nicht mehr erteilt werden, da ja sämtliche Fristen abgelaufen sind und habe die Kindesmutter hierüber informiert und auf die Minderjährigenhaftungsbeschränkung hingewiesen. Abschriftlich habe ich dies dem Nachlassgericht übersandt. Nun bekomme ich ein Schreiben des Nachlassgerichts, dass ich die familiengerichtliche Genehmigung herausgeben soll, da ich als Familiengericht die Fristen nicht zu prüfen hätte, sondern diese vom Nachlassgericht nur in einem eventuellen Erbscheinsverfahren geprüft werden.

    Soweit ist das ja richtig. Aber kann ich denn sehenden Auges eine offensichtlich unwirksame Erklärung, die niemals wirksam werden kann, familiengerichtlich genehmigen? Hier sind ja wirklich sämtliche Fristen abgelaufen.

  • wenn diese deine feststehende Meinung ist, dann schreibe sie in deinen ablehnenden Beschluss und lasse ggf. die Rechtsmittelinstanz dies überprüfen.

    Ich denke eher dass die Prüfung des Familiengerichts so weit nicht gehen soll und über die Wirksamkeit der Ausschlagung das Nachlassgericht zu entscheiden hat und erteile die Genehmigungen auch so.

    Palandt, 76. Auflage, zu § 1822 Nr. 2, Rn: 3: Bei Zweifeln bzgl. der Frist ist die Prüfung auf das Interesse des Mündels zu beschränken.

  • ...... Nun bekomme ich ein Schreiben des Nachlassgerichts, dass ich die familiengerichtliche Genehmigung herausgeben soll, da ich als Familiengericht die Fristen nicht zu prüfen hätte, sondern diese vom Nachlassgericht nur in einem eventuellen Erbscheinsverfahren geprüft werden.
    ....

    Recht so!

  • ....

    Ich denke eher dass die Prüfung des Familiengerichts so weit nicht gehen soll und über die Wirksamkeit der Ausschlagung das Nachlassgericht zu entscheiden hat und erteile die Genehmigungen auch so.

    Palandt, 76. Auflage, zu § 1822 Nr. 2, Rn: 3: Bei Zweifeln bzgl. der Frist ist die Prüfung auf das Interesse des Mündels zu beschränken.


    :daumenrau

  • Das Familiengericht muß sein Verfahren ordnungsgemäß abschließen. Über die Wirksamkeit der Ausschlagung entscheidet das Nachlaßgericht, nicht das Familiengericht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich habe diese Ansicht in der hier vorgetragenen Allgemeinheit schon immer für unzutreffend gehalten. Sie kann wohl nur zutreffend sein, wenn es wirklich Zweifel darüber gibt, ob die Frist auch eingehalten wurde (es also so oder anders sein kann; hierzu siehe auch das durchaus zutreffende Palandt-Zitat in #2). Dies wird vor allem der Fall sein, wenn nach Sachlage unklar ist, ob eine Frist überhaupt angelaufen ist und wann sie ggf. abgelaufen ist. Wenn es demgegenüber völlig eindeutig ist, dass die Frist nicht gewahrt ist (etwa bei erfolgter Zustellung eines nachlassgerichtlichen Schreibens oder bei einer Erklärung des Empfängers, dass er ein entsprechendes formloses nachlassgerichtliches Schreiben erhalten hat), kann auch nichts mehr genehmigt werden, weil die Genehmigung eine bereits aus anderen Gründen unwirksame Erklärung nicht zur Wirksamkeit verhelfen kann. Mit einer Genehmigung würde vielmehr der unzutreffende Schein erweckt, dass die Erklärung doch aus irgendwelchen Gründen wirksam sein könnte.

    Allerdings gebe ich zu, dass man es sich auch einfach machen kann, indem man in dieser Hinsicht alles genehmigt. Das ist aber kaum der Sinn der Sache.

  • Was bitte soll denn an meiner Aussage falsch sein, das FamG müsse sein Verfahren ordnungsgemäß abschließen?;)
    Meinen zweiten Satz stelle ich gern zur Disposition, da habe ich in den SV vielleicht mehr an Möglichkeiten, warum die Mutter eventuell ein zumindest theoretisches Schlupfloch haben könnte, hineingemutmaßt, als tatsächlich drin ist.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • ...... Mit einer Genehmigung würde vielmehr der unzutreffende Schein erweckt, dass die Erklärung doch aus irgendwelchen Gründen wirksam sein könnte.

    Allerdings gebe ich zu, dass man es sich auch einfach machen kann, indem man in dieser Hinsicht alles genehmigt. Das ist aber kaum der Sinn der Sache.

    Im Sinn der Sache ist es ganz sicher nicht, wenn ein nicht zuständiges Justizorgan eine Entscheidung über eine Frist trifft, ohne dass ihm eine Entscheidung des zuständigen Justizorgans vorliegt. Und das evtl. noch ohne Akteneinsicht.

  • Etwas, was bereits beim Hinwegdenken des Erfordernisses der gerichtlichen Genehmigung aus anderen Gründen unwirksam ist, ist auch nicht genehmigungsfähig. Und die Beurteilung dieser Rechtslage fällt sehr wohl in die Zuständigkeit des Genehmigungsgerichts. Die Frage, ob das Nachlassgericht die Rechtslage anders beurteilt hätte, stellt sich im Falle der Verweigerung der Genehmigung nicht mehr, weil die Ausschlagung ohne Genehmigung in jedem Fall unwirksam ist. Im Übrigen ist gegen die Verweigerung der Genehmigung das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig und solange über diese noch nicht entschieden ist, wäre eine - unterstellt - noch laufende Ausschlagungsfrist auch weiterhin gehemmt.

    Das sind ganz normale Verfahrensabläufe und ich verstehe nicht, weshalb man sich hier auf eine - jedenfalls in ihrer Allgemeinheit - offensichtlich unzutreffende Rechtsauffassung versteift.

    Oder würde bei einem genehmigungspflichtigen Grundbuchgeschäft vielleicht jemand auf die Idee kommen, dass das Genehmigungsgericht eine bestimmte Rechtsauffassung nicht vertreten darf, nur weil das Grundbuchamt hierzu vielleicht eine andere Rechtsauffassung vertritt?

  • Danke allen für die Meinungen. Ich werde mich Cromwells Meinung, die ich vorher schon hatte, anschließen. Ich wüsste auch nicht, was die Genehmigung hier noch bringen sollte. Ich habe die Nachlassakte eingesehen und das Nachlassgericht kann hier auch zu keiner anderen Ansicht gelangen. Die Erklärung ist unwirksam; daran wird die Genehmigung auch nichts ändern. Da die Mutter bisher nichts geregelt bekommen hat, wird sie auch gegen meinen Ablehnungsbeschluss kein Rechtsmittel - zumindest nicht fristgerecht - einlegen. :D;)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!