Die Frage ist, ob hier noch eine familiengerichtliche Genehmigung zu erteilen ist oder nicht.
Die Kindesmutter wird vom Nachlassgericht über vorrangige Erbausschlagungen und darüber informiert, dass ihr Kind als Erbe in Frage kommt. Das Schreiben datiert vom 09.12.2016. Hierauf erfolgt keine Erbausschlagung. Später ruft die Kindesmutter beim Nachlassgericht an und sagt, sie hätte das Schreiben nicht mehr und wolle nun doch ausschlagen. Das Schreiben wird erneut übersandt. Die Kindesmutter erhält von einem Gläubiger ein Schreiben vom 09.11.2017, dass Nachlassforderungen geltend gemacht werden. Hierauf erklärt die Kindesmutter am 05.03.2018 die Anfechtung der durch Versäumung der Ausschlagungsfrist erfolgten Annahme der Erbschaft wegen Irrtums. Der Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung der Anfechtung geht beim Familiengericht am 22.03.2018 ein. Die Frist zur Anfechtung ist daher wieder abgelaufen.
Nun dachte ich, müsste die Genehmigung nicht mehr erteilt werden, da ja sämtliche Fristen abgelaufen sind und habe die Kindesmutter hierüber informiert und auf die Minderjährigenhaftungsbeschränkung hingewiesen. Abschriftlich habe ich dies dem Nachlassgericht übersandt. Nun bekomme ich ein Schreiben des Nachlassgerichts, dass ich die familiengerichtliche Genehmigung herausgeben soll, da ich als Familiengericht die Fristen nicht zu prüfen hätte, sondern diese vom Nachlassgericht nur in einem eventuellen Erbscheinsverfahren geprüft werden.
Soweit ist das ja richtig. Aber kann ich denn sehenden Auges eine offensichtlich unwirksame Erklärung, die niemals wirksam werden kann, familiengerichtlich genehmigen? Hier sind ja wirklich sämtliche Fristen abgelaufen.