Mietrückstände - vor und nach Insolvenzeröffnung

  • Es wird ein Pfüb beantragt wegen

    Mietrückständen von Dezember 2017 bis März 2018.
    Der Vergleich ist am 12.03.2018 geschlossen worden.
    Am 19.2.2018 wurde Verbraucher-Insolvenz eröffnet.

    Es soll Arbeitslohn und ein Konto gepfändet werden.

    Für die Mieten von Dezember bis Februar ist der Gläubiger wohl Insolvenzgläubiger und somit müsste er seine Forderung anmelden (die Frist ist allerdings bereits verstrichen) und es besteht ein Vollstreckungsverbot, 89 InsO. Für die März-Miete ist er kein Insolvenzgläubiger und kann wohl in insolvenzfreies Vermögen vollstrecken.


    Wäre der Pfüb dann bzgl. der Mieten Dezember bis Februarzurückzuweisen?

  • Wohl schon. Etwas anderes könnte allenfalls gelten, falls der Insolvenzverwalter das Konto freigegeben hat (keine Massezugehörigkeit) und es nicht als P-Konto geführt wird (kein Schutz nach § 850k ZPO).

    Hier wird eine Zwischenverfügung vorgeschlagen nach der der Gläubiger die Voraussetzungen einer Pfändbarkeit nachweisen soll.

  • Zurückweisung müsste wohl erfolgen, sofern der Gl. nicht nachweist, dass in diesem Fall kein Vollstreckungsverbot vorliegt.

    Ob es sich bei dem zu pfändenden Konto um ein P-Konto handelt, spielt jedoch keine Rolle.

  • Für die Forderungen vor Insolvenzeröffnung gilt das Vollstreckungsverbot. Der PfÜB ist zurückzuweisen. Für März ist der PfÜB nur dann zulässig, wenn der Insolvenzverwalter die Erklärung nach § 109 InsO abgegeben hat, Das müsste der Gläubiger im Zweifel nachweisen. Aber das sollte er dann auch können, da er Empfänger dieser Erklärung ist.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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