Nießbrauch, § 1041 BGB, außergewöhnliche Unterhaltungsmaßnahmen

  • Hallo,

    zugunsten eines Betreuten ist ein Nießbrauch für eine Eigentumswohnung bestellt. Nach dem Vertrag "hat der Nießbraucher für sämtliche Erneuerungen auf eigene Kosten zu sorgen, auch insoweit, als sie die gewöhnliche Unterhaltung der Sache überschreiten."

    Nun hat die Eigentümergemeinschaft beschlossen, die Fassade nicht nur neu zu streichen, sondern eine Wärmedämmfassade anzubringen.
    Diese Maßnahme ist zur Erhaltung des Gebäudes nicht zwingend erforderlich, da die Fassade nicht beschädigt und zu erneuern ist (Energieeinsparverordnung greift nicht), würde lediglich Energie sparen.

    Es stellt sich die Frage, ob dieser Aufwand vom Nießbraucher zu tragen ist, weil es sich um außergewöhnliche Maßnahme handelt oder darüber hinausgeht.

  • Was sagt denn der Betreuer bzw. wie kam der Fall auf Deinen Tisch?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Der Betreuer (= Eigentümer) möchte die Kosten den Betreuten zahlen lassen.

    Die beabsichtigten Arbeiten beruhen auf einem Beschluss der WEG. Der Betreuer hat selbst kein Interesse daran.

    Einmal editiert, zuletzt von rpfl92 (8. Mai 2018 um 12:44)

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