Betreuer hat Aufenthaltsbestimmungsrecht - Betreuter will BerH wg. Kündigung der Miet

  • Zu mir kam ein Betreuter, dem fristlos gekündigt wurde, da er unrechtmäßig einen Untermieter bei sich aufgenommen hat.
    Kündigungsschreiben wurde vorgelegt. Lt. Mietvertrag darf er keinen Untermieter aufnehmen. Er möchte einen Beratungshilfeschein.

    Der Betreuer des Antragstellers hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Ein Einwilligungsvorbehalt besteht nicht.

    Der Betreuer hat eine neue Wohnung für den Betreuten. Er will nicht gegen die Kündigung vorgehen.

    Der Untermieter hat nun alles in die Hand genommen, den Betreuen hierher gebracht bzgl. Antrag auf Beratungshilfe -
    und möchte zusätzlich auch für sich einen Schein, da ihn der Betreuer zum Auszug aufgefordert hat, Schreiben wird vorgelegt.

    Kann ich dem Betreuten und zusätzlich dem Untermieter einen Berechtigungsschein erteilen?

    Wenn der Betreuer das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, dann kann doch der Betreute nicht selbst bestimmen, wo er wohnt ...

    Danke.

  • Da ein Betreuer einen Betroffenen immer nur soweit vertritt, wie der Betroffene es selbst nicht mehr kann, darf der Betroffene selbstverständlich selbst entscheiden wo er wohnen will, solange er das entscheiden kann.
    Die Betreuung ist keine Entmündigung!

    In der Sache: Der Hauptmieter möchte gegen den Vermieter vorgehen? Oder gegen den Betreuer?
    Gegen den Betreuer dürfte keine Handhabe bestehen.

    Gegen den Vermieter dagegen schon, es ist zum Beispiel möglich, dass mal eine mündliche Absprache bezüglich dieses Untermieters getroffen oder der Untermieter bereits lange bekannt war und geduldet wurde, sprich, dass ein Anschein besteht, dass die "unrechtmäßige Untervermietung" lediglich vorgeschoben wird, um die Kündigung jetzt schnell durchzukriegen.

    Es liegen auch zwei Angelegenheiten vor, einmal Mieter gegen Vermieter wegen der Kündigung eines Vertrages, einmal Untermieter gegen Hauptmieter (vertr.d.Betr.) wegen wahrscheinlich "fristloser Kündigung eines Untermietvertrages".

    Eine anwaltliche Beratung kann da Wunder wirken, indem sie entweder die Sachlage aufklärt und das gefühlte Unrecht als echtes Unrecht bestätigt, oder indem sie den beiden Mietern klarmacht, dass sie falsch gehandelt haben und nun mit den Konsequenzen leben müssen.

    Lasse dich bitte nicht von der Betreuung ablenken, ohne die Betreuungsakte zu kennen, der Betroffene ist - zum Glück - keineswegs entrechtet!

  • Das heißt also, obwohl der Betreuer das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, darf der Betreuer nicht entscheiden, wo der Betreute leben soll, solange dieser noch selbst entscheiden kann?

    Ansonsten müsste der Betreuer nachweisen, dass der Betreute nicht mehr selbst verantwortungsbewusst selbst zu entscheiden.

  • Ich vermute jetzt einmal, dass das Problem des Betreuten darin besteht, dass er wissen möchte ob die (außerordentliche fristlose?) Kündigung so überhaupt aus dem angeführten Grund erfolgen kann.

    Da hat jetzt die Betreuung mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmungsrecht keine Auswirkung drauf.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Eine Betreuung stellt keine Entmündigung dar.

    Egal welche Aufgabenkreise angeordnet sind, soweit der Betreute nicht tatsächlich geschäftsunfähig oder ein Einwilligungsvorbehalt für bestimmte Bereiche angeordnet ist, kann der Betreute selbst handeln.

    Dass die Meinunge von Betreutem und Betreuer da oftmals auseinander gehen, ist ganz normal.


  • :daumenrau

  • Eine Betreuung stellt keine Entmündigung dar.

    Egal welche Aufgabenkreise angeordnet sind, soweit der Betreute nicht tatsächlich geschäftsunfähig oder ein Einwilligungsvorbehalt für bestimmte Bereiche angeordnet ist, kann der Betreute selbst handeln.

    Dass die Meinunge von Betreutem und Betreuer da oftmals auseinander gehen, ist ganz normal.


    Kommt mir bekannt vor. ;)

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