Vergütung des VKH-Anwalts bei Scheidung syrischer Ehe ohne Vesorgungsausgleich

  • Folgende Konstellation macht uns Kopfzerbrechen:
    Scheidungsverfahren syrischer Eheleute: Es wird ausdrücklich kein Antrag auf Versorgungsausgleich gestellt, weil das syrische Recht das nicht kennt, Art. 17 Abs. 3 EGBGB. Scheidungsbeschluss ergeht, Verfahrenswert: 3700 € Scheidung, 1000 € Versorgungsausgleich. Beide Parteien haben VKH und die Rechtsanwälte machen Verfahrens- und Terminsgebühr aus 4700 € geltend.

    Setzt Ihr Gebühren aus 4700 € oder aus 3700 € fest?
    Genaugenommen ist kein Versorgungsausgleich anhängig; also gibt es keine Gebühren aus diesem Verfahrenswert aus der Staatskasse. Allerdings enthält der Scheidungsbeschluss schon den Hinweis, dass kein Vesorgungsausgleich stattfindet. Damit befasst haben sich irgenwie alle (Richter und Rechtsanwälte) und nach deutschem Recht gibts die Bestimmung, dass ein Versorgungsausgleich ohne Antrag gemacht wird. Also doch Verfahrens- und Terminsgebühr aus 4700 ? Oder nur die Verfahrensgebühr aus 4700 , Terminsgebühr aus 3700 €? :gruebel:

    Wie haltet ihr es? Habt vielleicht schon jemand eine Entscheidung dazu?

  • Da ich einen ähnlichen Fall habe, würde mich brennend interessieren, wie ihr das gelöst habt.
    Meiner Meinung nach kann der VA nicht Gegenstand des Verfahrens bzw. in der Sitzung erörtert worden sein, wenn von Anfang an klar ist, dass es den VA im syrischen Recht nicht gibt und entsprechende Anträge nicht gestellt wurden.

  • Meiner Meinung nach kann der VA nicht Gegenstand des Verfahrens bzw. in der Sitzung erörtert worden sein, wenn von Anfang an klar ist, dass es den VA im syrischen Recht nicht gibt und entsprechende Anträge nicht gestellt wurden.

    Art. 17 III S. 2 EGBGB: Es kann durchaus sein, dass der VA erörtert worden ist.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

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