Pfändung mehrerer Gläubiger nach § 850d ZPO

  • Hallo,

    ich habe folgenden Sachverhalt:

    Eine Mutter beantragt für sich und ihre beiden minderjährigenKinder einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Antragsgegner ist der Vaterund Ehemann. Gepfändet wird wegen Unterhaltsforderungen der Kinder undEhegattenunterhalt aus einer vollstreckbaren Urkunde eines Notars. Gepfändetwerden soll nach § 850d ZPO.

    Vertragliche Unterhaltspflichten unterliegen dem § 850d ZPOnur insoweit, wie sie vergleichbar sind mit den gesetzlichenUnterhaltsansprüchen. Der Kindesunterhalt entspricht der Düsseldorfer Tabelle.Bei dem Ehegattenunterhalt bin ich mir nicht sicher, da eine Grundlage für dieFestlegung nicht genannt wurde.


    1. Ist die Vollstreckung aufgrund eines Pfübsmöglich? Oder benötige ich mehrere?
    2. Wenn einer ausreicht und alle nach § 850d ZPOpfänden können, wie berechne ich den Freibetrag?



    Bzgl. Nr. 1 würde ich zunächst nachfragen, auf welcherGrundlage der Ehegattenunterhalt festgelegt wurde. Wenn die gesetzliche nichtdie Grundlage ist, dann scheidet eine Pfändung nach § 850d eh aus und nur einegewöhnliche Pfändung ist möglich, dann werden zwei Pfüb benötigt.

  • Hast du keinen Titel?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Zitat

    Warum sollte der Ehegattenunterhalt aufgrund einer vertraglichen Unterhaltsverpflichtung beruhen?

    Weil die Parteien das so vertraglich vereinbart haben und ich jetzt die vollstreckbare Urkunde vorliegen habe. Verstehe die Frage nicht so ganz.


    "Vertraglich festgelegte Unterhaltsansprüche genießen grds. keineVorrechte. Etwas anderes gilt dann, wenn und soweit diese mit der gesetzlichenUnterhaltspflicht identisch sind (vgl. BGH NJW 1960, 572;OLG Frankfurt a. M. Rpfleger 1980, 198)." So steht es im Beckschen Online Kommentar zum § 850d ZPO

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