Drittauskünfte neben Vermögensauskunft

  • Ein Gläubiger macht Zwangsvollstreckungskosten geltend:

    Für die Vermögensauskunft veranschlagt er 54 €. Das passt.

    Er holt gleichzeitig 2 Drittschuldnerauskünfte ein und verlangt hierfür 144,72 € (0 ,3 Gebühr aus 2.224,15 € x 2).

    Das kann ich mir nicht vorstellen, dass das geht - finde aber nichts Passendes hierzu.

  • AG Osnabrück, Beschluss vom 26. Februar 2018 – 41 M 274/17 :
    Die Einholung der Drittauskünfte ist eine mit der Abnahme derVermögensauskunft in einem inneren Zusammenhang stehende, weil auf das gleicheZiel der Sachaufklärung und frühzeitigen Informationsbeschaffung gerichteteVollstreckungshandlung. Sie stellt sich als Ergänzung und gegebenenfalls Fortsetzungdes Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft dar, verfolgt keinen anderenZweck und hat keine andere Funktion als diese (vgl. AG Meißen, Beschluss vom 07. Juni 2017– M 6264/17 –; AG Hechingen, Beschluss vom 28.Februar 2017 – 8 M 87/17 –). Damit löst der Antrag auf Einholung der Drittauskünfte keine zusätzlicheGebühr nach Nummer 3309 VV RVG aus

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