Aufgebot oder Todeserklärung?

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich stehe vor folgendem praktischen Problem:

    Im Rahmen einer Nachlasspflegschaft hat der Nachlasspfleger inZusammenarbeit mit einem Erbenermittler die gesetzlichen Erben ermittelt. Esist nur eine gesetzliche Erbin der dritten Ordnung auf der Seite der mütterlichenSeite bekannt geworden. Alle anderen möglichen Erben sind bereitsvorverstorben. Die Familienverhältnisse wurden umfangreich ermittelt und durchUrkunden belegt.
    Erbscheinsantrag wurde gestellt.
    Der Erblasservater hatte noch einen Bruder, welcher mit 17Jahren (kinderlos) vorverstorben sein soll. Eine Geburtsurkunde des Brudersliegt vor, eine Sterbeurkunde fehlt jedoch.
    Das Erbenermittlungsbüro hat umfangreich über die Recherchen berichtet undkonnte feststellen, dass dieser Bruder in den 1920er Jahren als einziger ausder Familie in eine Anstalt verbracht wurde und ab diesem Zeitpunkt beispäteren Umzügen der Familie nicht mehr gemeinsam mit der Familie gemeldet war.Ab diesem Zeitpunkt verliert sich jegliche Spur. Auf der Geburtsurkunde ist derSterbefall nicht beigeschrieben (was nach Angaben der Erbenermittler erst abden 1930er Jahren zwingend erforderlich war?). Es wird vermutet, dass der Bruderin der Anstalt Anfang der 1920er Jahre verstorben ist. Das Ganze geschah imheutigen Polen.

    Nach den umfangreichen Ermittlungen gehe ich davon aus, dasseine Sterbeurkunde hier nicht zu beschaffen ist. Aus der Familie lebt niemand mehr, der Angabenüber den Verbleib des Bruders machen könnte.
    Um den Erbschein erteilen zu können sehe ich die Möglichkeit:

    1. Eines Todeserklärungsverfahrens bzgl. desBruders, wobei ich daraus keine Kenntnisse gewinnen kann, dass er tatsächlichkinderlos war?
    2. Eines Aufgebot nach § 352 d FamFG bzgl. desBruders und seines Stammes?


    Was haltet ihr für die „bessere“ Lösung?

  • Wie willst du denn eine Verschollenheit im Sinne von § 1 VerschG für den Gesuchten begründen?

    Das ist m.E. ein ganz klarer Fall für die öffentliche Aufforderung.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Das sehe ich auch so. Nach normaler Lebenserwartung dürfte er mittlerweile ohnehin verstorben sein.
    Das begründet aber keine Verschollenheit nach dem VerschG. Die Voraussetzungen für eine Todeserklärung liegen nicht vor.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Danke, ich habe auch in Richtung Aufgebot tendiert.

    Da ich ein Todeserklärungsverfahren in der Praxis bisher nicht durchführen durfte und auch das Aufgebot äußerst selten vorkommt, war ich mir über das Verhältnis der beiden Verfahren zueinander nicht ganz im Klaren.

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